Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. Ing. S, auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Patrick Schartner, Bakk. im Verfahren Ra 2026/02/0140, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2026, Ra 2026/02/0140-3, wurde der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Juni 2026, LVwG-S-1965/001-2025, betreffend Übertretung der StVO wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Patrick Schartner, Bakk. als erkennenden Richter gefasst.
2 Mit Eingabe vom 3. August 2026 begehrt der Antragsteller die Ablehnung von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Patrick Schartner, Bakk. wegen Befangenheit. Dazu führt der Antragsteller aus, er „lehne Hrn. Mag. Patrick Schartner Bakk. ... wegen persönlicher Befangenheit aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu der, das bekämpfte Erkenntnis des LVwG-NÖ vom 18.06.2026, GZ: LVwG-S-1965/001-2025, rechtsunrichtig entscheidenden Richterin des LVwG-NÖ, Fr. Mag. Dissauer, wegen dadurch fehlender Objektivität in der Sache ab.“ Dem mit Revision anzufechtenden Erkenntnis seien trotz eindeutiger Beweisfotos aufgrund einer falschen Beweiswürdigung bewusst unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt worden, die eine Täuschung nach § 108 StGB darstellen würden. Das vom Antragsteller abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes habe „durch Beteiligung (§ 15 StGB) an dieser Straftat“ einen die Täuschung fördernden Beschluss gefasst.
3 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I. Nr. 58/2018, (VwGG), lautet:
„Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“
4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.7.2021, So 2021/03/0009, mwN).
5 Der auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Patrick Schartner, Bakk. gerichtete Antrag reicht mit seiner oben zitierten allgemeinen und unsubstantiierten Begründung nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, weil damit nicht dargetan wird, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre.
6 Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes bietet (vgl. etwa VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN).
7 Der vom Antragsteller offenbar in Richtung Beitragstäterschaft (§ 12 StGB) von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Patrick Schartner, Bakk. insinuierte Hinweis auf eine Förderung der Täuschung lässt nicht einmal eine geringste, die Tat unterstützende und bis zu deren Ausführung wirksame Hilfe (vgl. OGH 30.6.1994, 12 Os 73/94) erkennen, weil das anzufechtende Erkenntnis bereits erlassen war, als der hier in Rede stehende Verfahrenshilfebeschluss erging.
8 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 24. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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