Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des R gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juli 2026, Zl. LVwG-S-110/001-2026, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG), indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
2 Im Hinblick auf die Bestrafung (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 22.6.2026, Ra 2026/01/0022, mwN).
3 Ist die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es auch entbehrlich, die Revision-etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel-zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 28.7.2026, Ra 2026/02/0136, mwN).
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden