Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der B, vertreten durch Dr. Michael-Paul Parusel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Februar 2025, Zl. VGW-031/006/2704/2024-17, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG), indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf die Erregung eines berechtigten Ärgernisses sowie die Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 Abs. 1 erster Satz SPG) nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
2 Im Hinblick auf die-vorliegend relevante-Bestrafung (Geldstrafe € 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) der Revisionswerberin wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2025/01/0002, mwN).
3 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2026
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