Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. Juli 2026, Zl. LVwG-411-23/2026-R23, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (mitbeteiligte Partei: E, vertreten durch Dr. Halil Arslan, Rechtsanwalt in Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Mitbeteiligten (ua.) nach näher zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (20. November 2025), entzogen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und ausgesprochen, dass die „Entzugsdauer“ nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (Spruchpunkt II). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Lediglich gegen Spruchpunkt II. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0279, mwN).
7 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende außerordentliche Amtsrevision nicht. Sie enthält unter der Überschrift „IV. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen und diese vermengen (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/01/0030, mwN).
8 Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals etwa VwGH Ra 2026/01/0030, mwN).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden