Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des DI Dr. B, vertreten durch Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juni 2026, Zl. LVwG 30.29-1995/2026-15, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Revisionsfall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG), indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das aggressive Verhalten (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG), nicht jedoch auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.
2 Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG sind somit erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. zu § 82 Abs. 1 erster Satz SPG etwa VwGH 13.5.2026, Ra 2026/01/0062, mwN).
3 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2026
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