Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des A, vertreten durch Mag. Edgar Mayer, MAS, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen das am 28. Mai 2026 mündlich verkündete und am 24. Juni 2026 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/062/6851/2026-9, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber mit 14. Mai 2011 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit verloren hat, und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 28. Mai 2026 mündlich verkündet. Eine Kopie der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber sogleich ausgehändigt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt.
3 Die vorliegende Revision ist unzulässig:
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist-wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde-eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 24. Juni 2026) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 28. Mai 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
5 Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.4.2026, Ra 2026/01/0017, mwN).
Wien, am 10. September 2026
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