Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des DI C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Mai 2026, Zl. KLVwG-1935/27/2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache mit einer näher bezeichneten Maßgabe dem Revisionswerber die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, BE und F unter Auflagen befristet auf ein Jahr wiedererteilt und die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen C1, C, C1E und CE wegen gesundheitlicher Nichteignung versagt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht im Grundsatz aus, dass der Revisionswerber Gebühren für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu tragen habe, deren ziffernmäßige Festsetzung es einem gesonderten Beschluss vorbehielt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa jüngst VwGH 23.4.2026, Ra 2026/01/0045, mwN).
6 Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
7 Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. abermals VwGH Ra 2026/01/0045, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
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