Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Gabriel Goëss, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Dezember 2025, Zl. LVwG 41.8 2326/2025 11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht in der Sache dem Revisionswerber, einem österreichischen Staatsbürger, zwei Reisepässe jeweils lautend auf „Prinz X Y“ gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 erster Fall Passgesetz 1992 (PassG 1992) unter Beachtung des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. Nr. 1/1920, idF BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, entzogen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt demnach nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil legt der Revisionswerber in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit dem Vorbringen, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses habe die Verpflichtung zur Herausgabe der beiden Reisepässe zur Folge und damit verbunden die Unmöglichkeit „ins Ausland reisen zu können bzw. sich zur Aufrechterhaltung der Reisemöglichkeit einen neuen Pass besorgen zu müssen, was mit persönlichem und zeitlichem Aufwand sowie mit Gebühren in Höhe von je EUR 112,00 verbunden wäre“, nicht dar.
5 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung konnte daher bereits mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. April 2026
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