Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des A E, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das am 6. Mai 2025 mündlich verkündete und mit 12. Mai 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, 405 11/471/1/16 2025, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde zunächst ein Aufenthaltstitel für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG mit Gültigkeit von 15. März 2022 bis 15. März 2023 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge mit Gültigkeit bis 16. März 2024 verlängert.
Am 14. Februar 2024 stellte der Revisionswerber einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft).
2.1. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2024 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (Behörde) den Zweckänderungsantrag ab, weil der Revisionswerber nach dem eingeholten Gutachten des Arbeitsmarktservice keine selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG sei. Ferner wies die Behörde den (mit dem Zweckänderungsantrag einhergehenden) Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende ab, weil der Revisionswerber nicht mehr an einer Bildungseinrichtung im Sinn des § 64 Abs. 1 NAG studiere und auch keinen Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 2 NAG aufweise.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus:
Die selbständige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers (Betrieb eines Imbisslokals) sei nach dem eingeholten schlüssigen Gutachten des Arbeitsmarktservice von keinem gesamtwirtschaftlichen Nutzen und habe auch keine Bedeutung für eine Region im Sinn des § 24 Abs. 1 AuslBG. Mit der Tätigkeit sei insbesondere kein Transfer von Investitionskapital in der Höhe von zumindest € 100.000,-- verbunden, habe doch der Revisionswerber lediglich € 20.000,-- als Lokalablöse aufgewendet, wozu sein in Wien lebender Bruder € 5.000,-- beigesteuert habe. Die Erwerbstätigkeit trage auch nicht wesentlich zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen bei, da der Revisionswerber bisher im Wesentlichen selbst im Lokal gearbeitet habe und lediglich Helfer in Teilzeit sowie zuletzt eine Vollzeitkraft beschäftigt habe. Im Hinblick darauf sei jedoch der Revisionswerber nicht als selbständige Schlüsselkraft zu erachten. Der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG sei daher abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 NAG seien ebenso nicht erfüllt, habe doch der Revisionswerber im Verfahren selbst angegeben, dass er nicht mehr an der Universität studiere bzw. nicht mehr inskribiert sei und keinen Studienerfolg nachweisen könne. Folglich sei auch der Verlängerungsantrag in Bezug auf den bisherigen Aufenthaltstitel abzuweisen.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 1818/2025 5, ablehnte und die Beschwerde unter einem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der Folge brachte der Revisionswerber die hier gegenständliche außerordentliche Revision ein.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6.1. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat eine außerordentliche Revision also „gesondert“ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Dem Gebot der gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (unter anderem) dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0116, Rn. 10; 29.11.2021, Ra 2018/08/0246, 0247, Pkt. 5.2.; je mwN).
6.2. Gegenständlich lässt die außerordentliche Revision eine gesonderte Zulässigkeitsbegründung im Sinn des Vorgesagten vermissen, gibt sie doch mit ihren Ausführungen unter dem Gliederungspunkt „Zulässigkeit und Begründung der Revision“ alle Einwände gegen die angefochtene Entscheidung wieder, ohne die gebotene inhaltliche Trennung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG von den Revisionsgründen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG vorzunehmen.
Durch eine derart beschaffene außerordentliche Revision, bei der das Revisionsvorbringen eine Vermengung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen darstellt, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nach einer gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa auch VwGH 18.1.2021, Ra 2020/22/0275, Rn. 5 f; 6.12.2022, Ra 2022/17/0210, Rn. 9 f; 11.12.2025, Ra 2025/18/0393, Rn. 11 f).
7. Demzufolge fehlt es der Revision (bereits) an einer gesetzmäßigen Ausführung. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2023/11/0070, Pkt. 4.2., mwN).
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2026
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