Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des A E gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. August 2025, LVwG 26.16 2217/2025 6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die am 20. August 2025 beim Verwaltungsgericht eingebrachte eigenhändig verfasste Eingabe des Revisionswerbers, die vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegt wurde.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2025, dem Revisionswerber am 30. September 2025 zugestellt, wurde er unter anderem aufgefordert, die Revision binnen zwei Wochen ab Zustellung durch Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu verbessern.
4 Am 2. Oktober 2025 brachte der Revisionswerber ein wiederum selbst verfasstes Schreiben beim Verwaltungsgerichtshof ein. Eine von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin verfasste Revision wurde innerhalb der Frist zur Mängelbehebung nicht eingebracht.
5Ausgehend davon, dass die am 20. August 2025 eingebrachte Eingabe als Revision zu deuten ist, gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung. Dies führt gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2025/01/0041, mwN).
6Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 27. Oktober 2025
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