Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P S, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025, W242 2193168 2/22E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. September 2024 wurde gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen des Iran, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde - nach Beschwerdevorentscheidung durch das BFA - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Zur Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss darauf, dass sich der Aufschiebungsantrag in Bezug auf den eine Strafhaft verbüßenden Revisionswerber ausdrücklich nicht auf die Gefahr einer Abschiebung stütze und im Übrigen kein unverhältnismäßiger Nachteil dargelegt worden sei.
5 Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 beantragte der Revisionswerber abermals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er an, dass die Rückkehrentscheidung ab seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 9. Jänner 2026 durchsetzbar sei. Durch die damit einhergehende Abschiebung käme es zu einem abrupten und nicht wieder gutzumachenden Abbruch seiner Beziehungen zu seinen in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten Eltern als seinen engsten Bezugspersonen. Darüber hinaus drohe ihm im Iran, wo er seit seiner frühen Kindheit nicht mehr gelebt habe, die Einberufung zum Militärdienst, während dem ihm eine Ausreise nicht gestattet sei. Und schließlich seien auch mehrere Mängel bei der vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung zu berücksichtigen, darunter eine nicht ausreichende Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Revisionswerber eine aggressive Verhaltensstörung vorliege.
6 In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Jänner 2026 führte der Revisionswerber an, nun aus der Strafhaft entlassen worden zu sein und eine Abschiebung in den Iran zu befürchten, wo er den Menschrechtsverletzungen durch die iranischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre.
7Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
8 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
9 Das BFA hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
10 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürftevgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.
Wien, am 9. Februar 2026
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