JudikaturVwGH

Ra 2025/21/0075 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R H (alias H R), vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2025, W231 2206896 3/3E, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab.

2 Den mit der dagegen erhobenen Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründete der Revisionswerber damit, dass die Nachteile des Revisionswerbers an der Nichtausstellung des Konventionsreisepasses unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als öffentliche Interessen.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt (vgl. etwa VwGH 4.6.2024, Ra 2024/21/0089, mwN).

5 Das angefochtene Erkenntnis versagt dem Revisionswerber die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Durch die mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändern, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde und es daher keine Rechtswirkungen gibt, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (siehe erneut VwGH 4.6.2024, Ra 2024/21/0089, mwN).

6 Das Vorbringen des Revisionswerbers zu Nachteilen, die ihm aufgrund der Durchsetzung eines nicht näher spezifizierten Aufenthaltsverbotes drohen würden, vermag daran nichts zu ändern, zumal Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses keine aufenthaltsbeendende Maßnahme, sondern ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Juli 2025

Rückverweise