Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N A, vertreten durch Mag. Barbara Bach Kresbach, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, W610 23127171/3E, betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerberin (im Beschwerdeverfahren) der beantragte Einreisetitel gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband die Revisionswerberin mit einem Antrag der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das angefochtene Erkenntnis bewirkt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofeskeine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon aus diesem Grund nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Oktober 2025
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