Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des H J, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2025, L512 2296860 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein libanesischer Staatangehöriger, stellte am 23. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, nervenkrank zu sein und in Österreich bei seiner Familie bleiben zu wollen.
2 Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend ging das BVwG insbesondere von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seiner Verfolgung im Herkunftsstaat aus. Dem Revisionswerber sei es jedenfalls möglich, im Nordlibanon Wohnsitz zu nehmen sowie ein Leben ohne unbillige Härten und ohne Gefahr, willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein, zu führen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Libanon lägen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 17.9.2025, E 2065/2025 9) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf mehrere Aspekte gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 4.7.2025, Ra 2025/19/0109, mwN).
10 Das BVwG legte nach Durchführung einer Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte und ihm Gelegenheit bot, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, in einer umfangreichen Beweiswürdigung näher dar, aus welchen Gründen es von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen ausging. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass diese Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre. Vielmehr zielt sie mit ihren Ausführungen darauf ab, ihre eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle jener des BVwG zu setzen und verkennt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198 bis 0202).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN).
12 Das BVwG legte dem angefochtenen Erkenntnis das aktuelle Länderinformationsblatt zu Libanon vom 1. März 2023 sowie ein Update zur politischen Lage, Sicherheitslage, Versorgungslage und der Bewegungsfreiheit seiner Entscheidung zugrunde. Es räumte dem Revisionswerber die (von ihm auch genützte) Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Im angefochtenen Erkenntnis setzte sich das BVwG sowohl mit der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sicherheitslage anhand aktueller Länderberichte als auch mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Revisionswerbers auseinander, um mit Hinweis auf seine Aussagen zu seinen in der Heimat lebenden Familienangehörigen in der Beschwerdeverhandlung zum Schluss zu gelangen, dass weder im Libanon insgesamt noch in der Heimatregion des Revisionswerbers von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden könne, dass gleichsam jede sich dort aufhaltende Person einer unmittelbaren Gefährdung, etwa durch militärische Angriffe der israelischen Armee, ausgesetzt wäre. Diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret entgegen. Soweit er auf teilweise auch vom BVwG ins Treffen geführte aktuell sicherheitsrelevante Umstände in seinem Herkunftsstaat Bezug nimmt, vermag er damit die Unvertretbarkeit der Beurteilung des BVwG, das von der Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK ausgegangen ist, nicht aufzuzeigen.
13 Die Revision richtet sich außerdem gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 4.7.2025, Ra 2025/19/0109, mwN).
14 Das BVwG setzte sich umfassend mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers in Österreich auseinander und stellte diese Aspekte dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, zeigt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
Rückverweise