Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Y H, 2. der A A, 3. der S A und 4. der F A, alle vertreten durch Mag. Martin Nuncic, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, 1. W235 2312792 1/5E, 2. W235 2312787 1/3E, 3. W235 2312790 1/3E und 4. W235 23127881/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den Revisionswerberinnen (im Beschwerdeverfahren) die beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 nicht erteilt und überdies ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
2 Die dagegen erhobene Revision verbanden die Revisionswerberinnen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Die zu erwartende unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich in der Nichterteilung der beantragten Einreisebewilligungen gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.
5 Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung wie den gegenständlichen Einreisebewilligungenist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon mangels Vollzugmöglichkeit nicht zuerkannt werden (vgl. dazu etwa VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).
6 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Oktober 2025
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