Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2025, W152 2304002 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 3. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Eine Bombe habe die Wohnung seiner Familie zerstört und sein Bruder sei dabei gestorben. Er lehne daher den Wehrdienst ab.
2 Mit Bescheid vom 4. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG aus, dass dem Revisionswerber nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 keine Rekrutierung durch die syrische Armee oder sonstige Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime (unter anderem wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2015) drohe. Auch von einer Rekrutierung der Kurden im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ sei aufgrund des Alters des Revisionswerbers nicht auszugehen.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. So sei die Entscheidung des BFA vor dem „Sturz des Assad-Regimes“ ergangen und jene des BVwG „erst“ rund sieben Monate nach dessen Sturz, weshalb die gesetzlich gebotene Aktualität der Länderberichte nicht mehr vorgelegen habe. Zudem habe das BVwG die Beweiswürdigung des BFA maßgeblich ergänzt.
7 Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und berechtigt.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie rezent etwa VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0283, mwN).
9 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
10 Das BFA hat den Antrag des Revisionswerbers bezüglich des Status des Asylberechtigten im November 2024 mit der Begründung abgewiesen, dass der Revisionswerber eine gegenwärtige Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen bis Anfang 2015 nicht glaubhaft habe darlegen können. Auch eine drohende Rekrutierung oder Zwangsrekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime habe der Revisionswerber nicht glaubhaft vorgebracht.
11 Im Unterschied dazu geht das BVwG im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass sich die Lage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 grundlegend geändert habe, dem Revisionswerber eine Einziehung zum Militär bzw. sonstige Verfolgung durch das syrische Regime nicht drohe und die Heimatregion des Revisionswerber auch nicht vom syrischen Regime kontrolliert werde.
12 Trotz dieser im Vergleich zur Entscheidung des BFA geänderten Begründung und einer festgestellten Lageänderung im Herkunftsstaat (ohne Heranziehung neuer Länderberichte) unterließ das BVwG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte unzutreffend dazu aus, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, weshalb das BVwG von einer Verhandlung habe Abstand nehmen können. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen, fallbezogen aber fehlenden Aktualität des Sachverhaltes lag kein Fall im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG vor, der ein Absehen von der beantragten Verhandlung ermöglichte.
13 Zudem führte das BVwG im Gegensatz zum BFA ins Treffen, dass dem Revisionswerber aufgrund seines Alters auch keine Rekrutierung durch die Kurden im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ drohe und selbst im rein hypothetischen Falle einer Wehrdienstverweigerung von keiner asylrelevanten Bedrohung des Revisionswebers durch die Kurden auszugehen sei. Damit hat das BVwG die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066, mwN).
14 Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung lagen somit nicht vor.
15 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 31.7.2024, Ra 2023/19/0430, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
18 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. März 2026
Rückverweise