Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der N H, und 2. der R A, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak jun., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2025,1. W235 2313797-1/4E und 2. W235 2313795-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.217,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3248-3249/2025-15, aufgehoben.
2 Die revisionswerbenden Parteien räumten zum diesbezüglichen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes ein, klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117 bis 0119, mwN).
4 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Mai 2026
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