Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des A D, 2. der S B, 3. des B D, und 4. der R D, alle vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025, I412 2297926 1/17E, I412 2297925 1/15E, I412 2297927 1/15E, I412 2297928 1/15E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (der Erstrevisionswerber und die Zweirevisionswerberin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers und der minderjährigen Viertrevisionswerberin). Sie sind türkische Staatsangehörige der kurdischen Volksgruppe und lebten zuletzt (bis zu ihrer legalen Ausreise aus der Türkei im Juni 2022) in Izmir.
2 Sie beantragten am 27. September 2022 internationalen Schutz in Österreich und begründeten dies zusammengefasst damit, dass sich vor allem der Erstrevisionswerber in der Türkei politisch für Angelegenheiten der kurdischen Volksgruppe engagiert habe und deshalb verfolgt werde. Als konkreten Ausreisegrund führten sie an, dass der Erstrevisionswerber im April 2022 von der türkischen Polizei festgenommen und ihm vorgeworfen worden sei, „zu den Terroristen“ zu gehören. Man habe ihn zwingen wollen, Lehrerkollegen, die sich für die prokurdische Oppositionspartei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagierten, „auszuspionieren“, um dadurch „auszubügeln, was [er] bisher für die HDP“ gemacht habe. In der Folge habe die Familie beschlossen auszureisen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge auf internationalen Schutz in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28. Juni 2024 zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei fest und setzte Fristen für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend schenkte es dem Fluchtvorbringen, insbesondere zu den behaupteten Ereignissen vom April 2022, mit näherer Beweiswürdigung keinen Glauben. Der Erstrevisionswerber sei zwar bis zum Jahr 2006 Parteimitglied einer Vorgängerpartei der HDP gewesen und habe näher umschriebene Parteifunktionen innegehabt. Allerdings sei er seit beinahe 20 Jahren kein Mitglied einer Partei mehr, sondern lediglich bei der Lehrergewerkschaft tätig. Dass er deshalb in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten und wie er behauptet habe „dauernd durch die Polizei einvernommen“ worden sei, habe er jedoch nicht glaubhaft darlegen können. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sei der (näher umschriebene) Eindruck entstanden, dass der Erstrevisionswerber sich auf länger zurückliegende Aktivitäten beziehe und bestimmten Vorfällen und Geschehnissen zu Unrecht asylrelevantes Gewicht verleihen wollte. Auch seine Rückkehrgefährdung wegen verwandtschaftlicher Beziehungen zu politisch oppositionellen Personen, die in Europa Asyl erhalten hätten, habe er nicht nachvollziehbar dartun können.
5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des BVwG von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgung von Mitgliedern bzw. Sympathisanten der HDP (Hinweis auf VwGH 25.3.2025, Ra 2023/19/0309) sowie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründungs und Ermittlungspflicht geltend macht.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11 Die Revision kritisiert im gegenständlichen Fall, dass das BVwG die Risikofaktoren, die für eine politische Verfolgung des Erstrevisionswerbers in der Türkei sprächen, und zwar zusammengefasst die als glaubhaft eingestuften politischen Aktivitäten in der Vergangenheit und seine Verwandtschaftsbeziehungen zu politisch oppositionell eingestellten Personen im Ausland, unrichtig und in Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt habe. Außerdem habe es notwendige weitere Ermittlungsschritte nicht gesetzt und die Entscheidung mangelhaft begründet.
12 In Bezug auf keinen dieser Vorwürfe vermag die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
13 Es ist zwar richtig, dass das BVwG bestimmte Teile des Fluchtvorbringens des Erstrevisionswerbers als glaubhaft gewürdigt hat, nämlich, dass er in der Vergangenheit politisch für Angelegenheiten der Kurden aktiv gewesen sei und bis zuletzt eine Gewerkschaftsfunktion bekleidet habe. Das BVwG hat jedoch in einer vertretbaren Beweiswürdigung (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN) verneint, dass der Erstrevisionswerber (und seine Familienangehörigen) deshalb in der jüngeren Vergangenheit - wie von ihm behauptet - Verfolgungshandlungen durch die türkische Polizei ausgesetzt gewesen sei(en) und ihm (ihnen) bei Rückkehr - unter Bedachtnahme auf sein Risikoprofil - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde.
14 Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere zeigt sie kein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der höchstgerichtlichen Judikatur auf, zumal sich auch aus dem angesprochenen Erkenntnis VwGH 25.3.2025, Ra 2023/19/0309, keine Gruppenverfolgung aller Sympathisanten der prokurdischen Partei HDP entnehmen lässt und die Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei zwar Risikoprofile aufzeigen, die eine Verfolgungsgefahr begründen können, die Gefährdungsprognose aber letztlich anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Eine solche Beurteilung ist fallbezogen in vertretbarer Weise erfolgt.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2026
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