Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der M M, vertreten durch Mag. Veronika Feichtinger Burgstaller, Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W236 2307211 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 24. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, einem Polizisten, schwer misshandelt und am Verlassen des Hauses gehindert worden sei. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, von diesem umgebracht zu werden.
2 Nach dem Akteninhalt bestellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 13. November 2024 gemäß § 46 AVG den gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen M. „als Recherchebeauftragten“ und ersuchte ihn zusammengefasst um näher präzisierte Nachforschungen im Herkunftsstaat zum Fluchtvorbringen der Revisionswerberin.
3 Mit „Anfragebeantwortung“ vom 6. Dezember 2024 berichtete der „Recherchebeauftragte“ über „Erhebungen in der Datenbank bzw. bei Mitarbeitern der Ermittlungsbehörde des Innenministeriums der RF sowie der Tschetschenischen Republik/RF“ durch einen namentlich nicht genannten Ermittlungshelfer.
4 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2025 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG stellte soweit hier relevant fest, dass die Revisionswerberin in Tschetschenien aufgewachsen sei und dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023 gelebt habe. In den Jahren 2013 bis 2016 sei sie als Erzieherin und in den Jahren 2016 bis 2023 als Schulpädagogin tätig gewesen. Bis zum Jahr 2016 sei sie mit einem näher genannten Mann nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet gewesen. Was das Fluchtvorbringen betreffe, könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin in den Jahren 2016 bis 2023 mit dem ehemaligen Lebensgefährten nach traditionellem Ritus verheiratet und (sexuellen) Misshandlungen durch diesen ausgesetzt gewesen sei, dieser sie eingesperrt und ihr das Verlassen des Hauses nur in Ausnahmefällen erlaubt habe. Die Revisionswerberin sei keiner Verfolgung durch diesen ausgesetzt gewesen und habe dies im Falle ihrer Rückkehr auch nicht zu befürchten. Selbst wenn dies zuträfe, könne sich die Revisionswerberin in zumutbarer Weise in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, etwa in der Stadt Moskau, niederlassen; ihr ehemaliger Lebensgefährte wäre nicht in der Lage, die Revisionswerberin bei einer Ansiedlung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation zu finden.
7 Beweiswürdigend stützte sich das BVwG (wie schon das BFA zuvor) tragend vor allem auf die Ermittlungsergebnisse des „Recherchebeauftragten“ („Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen stellen sich jedoch letztlich und insbesondere aufgrund der eingeholten Anfragebeantwortung als zur Gänze unglaubhaft dar.“). Aus dieser ergebe sich, das die Revisionswerberin mit ihrem Ex Lebensgefährten nur bis zum Jahr 2016 in Gemeinschaft und nur bis Sommer 2016 an der von ihr genannten Adresse (wo sie eingesperrt und misshandelt worden sein soll), nicht aber wie von ihr behauptet bis zur Flucht im Oktober 2023 gelebt habe. Außerdem sei den Ermittlungsergebnissen zu entnehmen, dass der Ex Lebensgefährte lediglich von März 2014 bis Oktober 2016 als einfacher Polizist bei der Polizei in der Republik Tschetschenien gedient habe und danach aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei bzw. im Herbst 2017 Tschetschenien verlassen habe. Sämtliche Angaben der Revisionswerberin zu ihrer Fluchtgeschichte entsprächen daher in keiner Weise der Wahrheit. Es sei ihr deshalb kein internationaler Schutz zu gewähren.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses sei unvertretbar, da die Ergebnisse der Anfragebeantwortung unreflektiert übernommen und gegenüber den Aussagen der Revisionswerberin ohne nähere Begründung „vorgereiht“ worden seien. Gerade diese Recherchen setzten die Revisionswerberin einer zusätzlichen Gefahr aus, da auch ihre Anonymität nicht gewährleistet sei.
9 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10 Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes, sämtliche Erhebungen des herangezogenen Ermittlungshelfers, die für die Erstellung der vom BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung vom 6. Dezember 2024 verwendet worden seien, zur Verfügung zu stellen, übermittelte das BFA mit Schreiben vom 9. März 2026 den Auftrag an den Ermittlungshelfer sowie dessen Ermittlungsergebnisse und gab bekannt, dass weitere Unterlagen betreffend dessen Erhebungen dem BFA nicht vorlägen.
11 Der (in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung) vorgelegte Bericht über die Ermittlungsergebnisse des Ermittlungshelfers ist undatiert, enthält die Beantwortung von vier Fragen zur Revisionswerberin und deren ehemaligem Lebensgefährten sowie die Hinweise (einleitend) „Informationsquellen aus Innenministerium RF berichten folgendes“ sowie (abschließend) „Informationsquellen waren: Mitarbeiter des Innenministeriums RF“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig und begründet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Behörden im Asylverfahren nicht mit den Behörden des Herkunftsstaates kooperieren dürfen, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA VG; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA VG). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen.
14 Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von § 46 AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).
15 Diese Vorgaben dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde derartige Ermittlungen an „Recherchebeauftragte“ oder „Ermittlungshelfer“ delegiert, die anschließend wie im vorliegenden Fall Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufnehmen.
16 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch schon klargestellt, dass bei Würdigung der Ermittlungsergebnisse von Ermittlern im Herkunftsstaat stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Personen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und die Ergebnisse solcher Ermittlungen regelmäßig keine Sachverständigengutachten darstellen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder von Dokumenten des Asylwerbers an die behördlichen Ermittler ist im Übrigen nur mit dessen Zustimmung zulässig (vgl. wiederum VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101, mwN).
17 Diesen Anforderungen hat das BVwG im Revisionsfall nicht entsprochen:
18 Zunächst ist was die Übermittlung von personenbezogenen Daten betrifft darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin (und zwar auf die Frage, ob sie einer Überprüfung ihrer Angaben in ihrem Heimatland unter Wahrung ihrer Anonymität gegenüber heimatlichen Behörden zustimme) im Rahmen ihrer Erstbefragung anführte (vgl. Seite 10 des Bescheides der belangten Behörde): „Ich möchte nicht, dass Tschetschenen wissen, dass ich hier bin“. Dass die Anonymität der Revisionswerberin in dieser Hinsicht gewahrt wurde, muss aber schon insoweit bezweifelt werden, als sich die Anfragebeantwortung ausdrücklich auf „Erhebungen in der Datenbank bzw. bei Mitarbeitern der Ermittlungsbehörden des Innenministeriums der RF sowie der Tschetschenischen Republik/RF“, d.h. offenkundig auf unmittelbar bei Behörden des Heimatlandes der Revisionswerberin durchgeführte Ermittlungen, stützt.
19 Mit diesem Aspekt befasste sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis jedoch ebenso wenig wie damit, dass die Anfragebeantwortung etwa in keiner Weise präzisiert, in welcher Datenbank, von wem und mit welchem Ziel diese Erhebungen konkret durchgeführt wurden, wie die (insbesondere staatliche bzw. polizeiliche) Nachverfolgung dieser Datenbankabfragen ausgeschlossen wurde bzw. wie Auskünfte von Mitarbeitern des Innenministeriums erlangt werden konnten, ohne Rückschlüsse auf die Revisionswerberin, deren Fluchtvorbringen oder deren aktuellen Aufenthaltsort zu erlauben. Es überprüfte zudem weder die Einhaltung der vom BFA im Auftrag vom 13. November 2024 formulierten Anforderungen an den Recherchebeauftragten, noch setzte es sich damit auseinander, warum das BFA in diesem Auftrag entgegen den Angaben der Revisionswerberin von einer Ehe bis zu den Jahren 2015 oder 2016 ausging, und ob diese Formulierung allenfalls das Beweisergebnis beeinflusste.
20 Das BVwG legte im angefochtenen Erkenntnis auch nicht offen, worauf es seine Argumentation stützte, der Recherchebeauftragte habe seine Qualifikation dargetan und aus dessen Berufsbild ergebe sich, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handle, der weder eine qualifiziert enge Verbindung noch eine Gegnerschaft zum russischen Staat oder ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang unterstellt werden könne. Das BVwG verweist im Verfahrensgang lediglich darauf, dass das BFA „eine Anfrage an einen Sachverständigen zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben“ der Revisionswerberin gestellt habe, führt darüber hinaus aber nicht speziell an, weshalb es den vom „Recherchebeauftragten“ herangezogenen Ermittlungshelfer für ebenfalls vertrauenswürdig erachtet.
21 Soweit das BVwG unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung weiters anführte, dass sich die Revisionswerberin im Falle ihrer Rückkehr in anderen Teilen Russlands (z.B. Moskau) niederlassen könnte, da der ehemalige Lebensgefährte bereits im Jahr 2016 aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei, vermag diese Erwägung allein die Abweisung des Asylantrages ebenfalls nicht zu tragen, zumal das BVwG wie gezeigt nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, dass es diesem Beweismittel zurecht den Vorzug gegenüber den im Lichte der Länderfeststellungen nicht von vornherein als unschlüssig einzustufenden Angaben der Revisionswerberin gab, die vorgebracht hatte, der ehemalige Lebensgefährte könne sie als (ehemaliger) Polizist überall finden.
22 Indem sich das BVwG (wie zuvor das BFA) ohne hinreichende Begründung und in unvertretbarer Weise auf die Ermittlungsergebnisse eines „Recherchebeauftragten“ bzw. seines „Ermittlungshelfers“ bei den Behörden des Herkunftsstaates stützte, hat es sein Erkenntnis mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet.
23 Es kann nach den Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis auch nicht erkannt werden, dass die übrigen Beweisergebnisse ausgereicht hätten, unter Außerachtlassung der beanstandeten Ermittlungsergebnisse zu demselben, für die Revisionswerberin negativen Verfahrensergebnis zu gelangen. Insbesondere wurden vom BVwG Beweisergebnisse, die für das Zutreffen des Fluchtvorbringens sprechen könnten (etwa ein von der Revisionswerberin vorgelegter Chatverlauf mit einer Bekannten, die davon sprach, dass der Ex Lebensgefährte sie suche), begründungslos übergangen.
24 Aufgrund dessen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise