Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M B, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Mag. Dr. Ruth Christine Hörtnagl, Rechtsanwältin in Fulpmes, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. August 2025, Zl. RV/3100369/2019, betreffend u.a. Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
1 Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. August 2025 der Beschwerde des Revisionswerbers betreffend Einkommensteuer 2015 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre teilweise Folge.
2 Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber laut Rückschein am 8. August 2025 zugestellt. In weiterer Folge brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein, der mit Beschluss desselben vom 23. Oktober 2025, E 2979/2025 4, abgewiesen wurde.
3 Am 9. Dezember 2025 brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision beim Bundesfinanzgericht ein.
4 Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2025 hinsichtlich des Antrags auf Verfahrenshilfe erfolgte innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung des Antragstellers.
5 Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die beim BFG eingebrachte außerordentliche Revision vom 17. Dezember 2025 erstattete der durch eine Rechtsanwältin vertretene Revisionswerber folgende Äußerung:
„Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes E 2979/2025 4 vom 23. Oktober 2025, hinterlegt am 27.10.2025, wurde der Antrag des [Revisionswerbers], auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. August 2025, ZlRV/3100369/2019 mit dem Hinweis [abgewiesen] unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre rechender Fehler unterlaufen wäre. Es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtlos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre, abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem vorliegenden Beschluss der Bewilligung zur Beschwerdeführung gegen das oben bezeichnete Erkenntnis nicht stattgegeben.
Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 2 VfGG stehe es nunmehr frei, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 9.12.2025, vertreten durch die nunmehr bevollmächtige Rechtsanwältin Dr. Ruth Hörtnagl, beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zum [sic] Bescheid des BFG Bundesfinanzgericht, Entscheidung vom 4.8.2025, RV/3100369/2029, Beschluss vom 23.10.2025, E 2979/2025 4 eingebracht und auch die außerordentliche Revision, erhoben.“
6Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
7Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG zu laufen.
8Der Revisionswerber hat keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, sondern nur einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes abgewiesen wurde. Ein solcher Verfahrenshilfeantrag fällt nicht unter § 26 Abs. 4 VwGG (vgl. z.B. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mwN). Es ist im Revisionsverfahren daher § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG anzuwenden.
9Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 8. August 2025 laut Rückschein zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG endete daher mit Ablauf des 19. September 2025. Die Revision wurde am 9. Dezember 2025 eingebracht.
10Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise