Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der A GmbH, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Mai 2025, Zl. RV/2101000/2020, betreffend Wiederaufnahme der Umsatz und Körperschaftsteuerverfahren 2011 bis 2013, Festsetzung der Umsatz und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013, Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 und Prüfungsauftrag, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
1 Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Mai 2025 die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz und Körperschaftsteuerverfahren 2011 bis 2013 sowie den Prüfungsauftrag ab und gab der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Umsatz und Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 sowie der Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 teilweise Folge.
2 Vor dem BFG war die Revisionswerberin zwar steuerrechtsfreundlich vertreten, hatte aber niemandem eine Zustellungsvollmacht nach § 9 ZustG erteilt.
3 Das angefochtene Erkenntnis ist der Revisionswerberin laut Rückschein am 20. Mai 2025 zugestellt worden.
4 Darüber hinaus wurde das angefochtene Erkenntnis vom BFG zusätzlich zwei steuerlichen Vertretern der Revisionswerberin „zur Kenntnis“ zugestellt, die jedoch über keine Zustellvollmacht verfügten.
5 Mit Verfügung vom 3. März 2026, Ra 2025/15/0069 4, richtete der Verwaltungsgerichtshof folgenden Verspätungsvorhalt an die Revisionswerberin zur allfälligen Äußerung:
„Das der gegenständlichen Revisionssache [...] zugrundeliegende Erkenntnis [...] wurde laut beiliegendem Rückschein direkt der Revisionswerberin am 20. Mai 2025 zugestellt. Laut dem Akteninhalt (Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom 2. Dezember 2024) verfügten ihre steuerlichen Vertreter über keine Zustellvollmacht und wurde ihnen das Erkenntnis des BFG am 21. Mai laut dessen Zustellverfügung lediglich zusätzlich ‚zur Kenntnis‘ zugestellt. Die am 2. Juli 2025 bei der Post aufgegebene außerordentliche Revision scheint vor diesem Hintergrund schon deswegen verspätet, weil die Revisionsfrist demnach am 1. Juli 2025 abgelaufen ist.“
6 Auf den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes hin erstattete die durch einen Steuerberater vertretene Revisionswerberin folgende Äußerung vom 23. März 2026:
„Wir alle können nur erstaunt ja fassungslos zur Kenntnis nehmen, dass die Zustellung derselben Erledigung durch dieselbe Post in das beschauliche Z schneller erfolgt als innerhalb von G. Wir alle bezweifeln dies, jedoch ohne den Gegenbeweis antreten zu können.“
7 Zudem erstattete die Revisionswerberin ein ergänzendes Vorbringen vom 7. April 2026, worin sie auf die Zustellung „zur Kenntnis“ an die damaligen beiden steuerlichen Vertreter hinwies.
8 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen.
9 Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG dann, wenn das Erkenntnis der revisionswerbenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
10 Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 20. Mai 2025 laut Rückschein zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG endete daher (bereits) mit Ablauf des 1. Juli 2025.
11 Die gegenständliche Revision wurde am 2. Juli 2025 und sohin verspätet eingebracht.
12 Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2026
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