Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Fristsetzungssache des G E, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck (nunmehr C W als Insolvenzverwalter im Konkurs von G E) gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten des Steuerrechts (Beschwerden gegen Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme von Einkommen und Umsatzsteuerverfahren), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.665,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. August 2025, Zl. RV/3100276/2024, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2019 erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Erkenntnis betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2016 bis 2018, RV/3100281/2024, wurde am 7. März 2025 erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antragsteller hatte acht separate Beschwerden gegen acht Bescheide eingebracht und acht Fristsetzungsanträge gestellt, weshalb in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG der Aufwandersatz insgesamt achtmal zusteht. Betreffend die Eingabegebühr steht Ersatz im tatsächlich entrichteten Ausmaß (einfach) zu (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).
Wien, am 7. Oktober 2025