Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi Fè, über die Revision 1. der S A, 2. des I T, 3. des O T und 4. der K T, alle vertreten durch Dr. Peter P. Groß, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2025, 1. W175 2318472 1/3E, 2. W175 2318485 1/3E, 3. W175 2318489 1/3E und 4. W175 23184871/3E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 2026, E 3976 3979/2025 12, aufgehoben.
2 Die revisionswerbenden Parteien legten dieses Erkenntnis vor und räumten ein, damit klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hierdurch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).
4Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. März 2026
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