Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. der M S, 2. des T T, 3. des T T und 4. der A T, alle vertreten durch Mag. Kevin Karelly, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2025, 1. W189 2177708 3/4E, 2. W189 2177716 3/4E, 3. W189 2177717 3/4E und 4. W189 21777103/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerber, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten am 2. September 2017 erstmals Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen vom 11. Oktober 2021 als unbegründet ab.
4Am 18. März 2022 stellten die Revisionswerber Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche das BFA mit Bescheiden vom 25. Juli 2023 abwies, jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, Rückkehrentscheidungen erließ, jeweils feststellte, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation zulässig sei, und jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte.
5 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2024 als unbegründet ab.
6 Am 23. April 2025 stellten die Revisionswerber die gegenständlichen zweiten Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Ehemann der Erstrevisionswerberin bzw. Vater der Zweit bis Viertrevisionswerber neue Schutzgründe habe. Die Erstrevisionswerberin kenne diese Gründe nicht, da ihr Ehemann sie ihr nicht mitgeteilt habe, um sie nicht zu beunruhigen. Ferner habe die Erstrevisionswerberin Angst, im Falle der Rückkehr nicht so gut wie in Österreich behandelt zu werden.
7Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2025 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote.
8 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit einzig gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA VG beziehenden (großteils pauschalen) Revisionsvorbringen gelingt es den Revisionswerbern nicht, aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFAVG, wonach das BVwG unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791, mwN, sowie grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Das in diesem Zusammenhang erstattete Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf jenes Fluchtvorbringen, dem das BFA und dessen (ausführlicher) Beweiswürdigung folgend das BVwG den glaubhaften Kern abgesprochen haben. Die Revision zeigt diesbezüglich nicht auf, weshalb das BVwG eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Abgesehen davon hat das BVwG begründet, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgegangen ist und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2026