Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher, den Hofrat Mag. Marzi, die Hofrätin Mag. Dr. Kusznier und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der A A, vertreten durch Dr. Silke Beetz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025, W150 2313055 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Syriens und die im Bundesgebiet nachgeborene Tochter zweier syrischer Staatsangehöriger, denen zuvor mit näher genannten Bescheiden der Status einer bzw. eines Asylberechtigten zugesprochen worden war. Am 7. November 2024 beantragte die Mutter der Revisionswerberin für diese die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 (AsylG 2005).
2 Am 14. Mai 2025 wurde in diesem Verfahren eine Säumnisbeschwerde eingebracht, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied. Mit Spruchpunkt A)I) gab es der Säumnisbeschwerde statt, mit Spruchpunkt A)II) sprach es aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen werde. Eine ordentliche Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig (Spruchpunkt B).
3 In seiner Begründung hielt das BVwG abschließend fest, dass fallgegenständlich seit 26. März 2025 Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend die Eltern der Revisionswerberin anhängig seien. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stehe dies einer Ableitung des Status der Asylberechtigten entgegen. Da die Revisionswerberin im Rahmen des Antrags keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sei der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis als unbegründet abzuweisen gewesen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das BVwG begründe die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin ausschließlich damit, dass aktuell gemäß § 7 AsylG 2005 Aberkennungsverfahren betreffend beide Elternteile der Revisionswerberin anhängig seien, und lasse zudem die Frage unberücksichtigt, „ob § 34 Abs. 2 lit. 3 AsylG 2005 auch dann zur Versagung des Familienverfahrens führt, wenn das Aberkennungsverfahren gegen die Ankerperson erst nach Antragstellung des Familienangehörigen eingeleitet wurde“. Die Vorgehensweise des BVwG verstoße gegen den Vertrauensschutz und Art. 8 EMRK.
5 Nach Vorlage der Revision unter Anschluss der verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Akten hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorverfahren durchgeführt. Es wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
7 § 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:
„ 4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
[...]
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
[...]
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“
8 § 34 Abs. 2 AsylG 2005 legt somit jene Kriterien fest, nach denen die Behörde auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, (auch) dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat.
9 Das BVwG begründet seine Entscheidung ausschließlich damit, dass gegen die Eltern der Revisionswerberin Aberkennungsverfahren eingeleitet worden seien, ohne diesbezüglich weitere Ermittlungen getätigt zu haben. Dabei bezog es sich auf § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und die darin enthaltene Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) “.
10 Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025, im Rahmen einer Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 dieselbe Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9)“ in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 im Lichte der Garantien des Art. 8 EMRK und der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren verfassungskonform interpretiert und dazu nach Darstellung der Genese der §§ 34 und 35 AsylG 2005 explizit festgehalten:
„8.2. Angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
9. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darstellt, ohne dass es eine eigenständige Beurteilung entsprechend den oben unter Punkt 8.2. dargestellten verfassungsrechtlichen Kriterien vorgenommen hat, hat es dem Gesetz einen Art. 8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.“
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und in seiner Entscheidung vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, festgehalten:
„33 Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso wie in den vom Verfassungsgerichtshof zu E 1209 1211/2025 entschiedenen Rechtssachen in den gegenständlichen Fällen für die Abweisung der von revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 allein auf die Anhängigkeit des Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson früher zuerkannten Status des Asylberechtigten abgestellt.
34 Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch im Sinn der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944 1948/2025, unter Verweis auf VfGH E 1209 1211/2025).
35 Eine solche Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Fällen in Verkennung der Rechtslage nicht vorgenommen und infolge dessen auch keine Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten.“
12 Nun ist zwar im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Art. 8 EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen, zumal das BVwG lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat.
13 Jedoch treten hinsichtlich der auch in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den oben zitierten Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist.
14 Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von 16. Dezember 2025, E 1209 1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.
15 Das BVwG hat eine derartige Prüfung in Verkennung der Rechtslage aber nicht vorgenommen und infolge dessen auch keine Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten.
16 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb wegen vorrangig wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision eingegangen werden musste.
17 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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