Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Eishockeyvereins X, vertreten durch die Mondl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Dezember 2023, RV/7104540/2016, betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2015 und Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2008 bis 2015 jeweils samt Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Beim Revisionswerber handelt es sich um einen Eishockeyverein, der mit den Spielern Dienstverträge abgeschlossen hat. Außerdem haben diverse Spieler mit der S GmbH eine Vereinbarung über die „Überlassung von Persönlichkeitsrechten“ abgeschlossen.
2 Das Finanzamt erließ als Ergebnis einer die Kalenderjahre 2008 bis 2011 umfassenden Lohnsteuerprüfung gegenüber dem Revisionswerber mit 19. März 2015 datierte Bescheide betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2009 bis 2011 und betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 sowie betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Lohnsteuer 2009 bis 2011 und den Dienstgeberbeitrag 2008 bis 2011.
3 In der Folge erließ es als Ergebnis einer weiteren die Kalenderjahre 2012 bis 2015 umfassenden Lohnsteuerprüfung mit 21. November 2017 datierte Bescheide betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag, jeweils 2012 bis 2015.
4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde gegen die genannten Bescheide, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen abwies. Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Bescheidbeschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht sowie deren Behandlung durch einen Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2009 bis 2015 sowie des Säumniszuschlages aus nicht revisionsgegenständlichen Gründen ab. Die vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Behandlung der Zahlungen des S GmbH ließ es dabei unberührt. Die Beschwerde betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2008 bis 2015 sowie des Säumniszuschlages wies es ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
6 Das Bundesfinanzgericht legte seinem Erkenntnis wie bereits das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden die Ansicht zugrunde, dass es sich bei den seitens der S GmbH an die Spieler aufgrund der Vereinbarung über die „Überlassung von Persönlichkeitsrechten“ gezahlten Beträge zusammen mit dem vom Revisionswerber gezahlten Arbeitslohn um eine lohnsteuer und dienstgeberbeitragspflichtige einheitliche Gesamtentlohnung handle.
7 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG beim Verfassungsgerichtshof ein, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 673/2024 9, abgelehnt hat.
8 Mit Beschluss vom 20. März 2025, E 673/2024 11 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision ein, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Konsequenz die Missachtung der Bestimmungen der §§ 276 und 277 BAO habe. Das Bundesfinanzgericht habe dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Vorlage näher genannter Unterlagen eingeräumt. In der Verhandlung habe der Senatsvorsitzende nach Beratung des Senats die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beschluss verkündet, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde. Der Revisionswerber sei der Aufforderung zur Urkundenvorlage nachgekommen. Im angefochtenen Erkenntnis seien die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingaben berücksichtigt worden. Es habe jedoch kein nochmaliges Zusammenkommen des Senats oder eine weitere Beschlussfassung durch den Senat im Umlaufwege nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
12 Nach dem Vorbringen in der Revision habe das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023 eine Frist von vier Wochen zur Vorlage von Niederschriften über Befragungen von Spielern, die von der Finanzverwaltung durchgeführt worden seien, eingeräumt.
13 Es habe sich der Senat des Bundesfinanzgerichts im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023 um 11:15 Uhr zur Beratung zurückgezogen. Nach dem Wiedererscheinen des Senats um 11:45 Uhr habe der Senatsvorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beschluss verkündet, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde.
14 Der Revisionswerber sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Aufforderung innerhalb der verlängerten Frist zur Urkundenvorlage nachgekommen. Das Bundesfinanzgericht habe im angefochtenen Erkenntnis die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingaben (samt Beweisanträgen und vorgelegten Urkunden) berücksichtigt.
15 Es habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung weder ein nochmaliges Zusammenkommen des Senats noch eine weitere Beschlussfassung durch den Senat im Umlaufwege über die danach neu vorgebrachten Beweismittel gegeben. Diesen Umstand habe die Berichterstatterin in einem am 22. Februar 2024 geführten Telefonat mit der damaligen anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers bestätigt.
16 Dem tritt das Bundesfinanzgericht nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen nur insoweit entgegen, als es ausführt, in der am 11. Oktober 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der revisionswerbende Verein angekündigt, dass er u.a. noch mit Spielern durchgeführte Niederschriften vorlegen werde. Das Bundesfinanzgericht habe ihm diese Vorlage aber nicht „aufgetragen“. Eine „Aufforderung zur Urkundenvorlage“ wie dies in der Revision mehrfach behauptet werde habe es seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gegeben. Dass die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom revisionswerbenden Verein eingebrachten Eingaben (samt Beweisanträgen und vorgelegten Urkunden) im nunmehr angefochtenen Erkenntnis berücksichtigt worden seien, sei in der Revision bestätigt worden. Zutreffend sei, dass der Senat nach der am 11. Oktober 2023 erfolgten Beratung und Abstimmung über die Beschwerde nicht neuerlich zusammengetreten sei und es (ersatzweise) auch keine Beschlussfassung im Umlaufwege gegeben habe.
17 Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, dass das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber noch während der Verhandlung und vor Beschlussfassung durch den Senat eine Frist von vier Wochen zur Vorlage von Niederschriften „von angeblich mit Spielern durchgeführten Befragungen der Finanzverwaltung“ eingeräumt hat. Zudem hat der Revisionswerber die Einvernahme mehrerer, näher bezeichneter Zeugen beantragt. Weiters ist der Niederschrift zu entnehmen, dass sich der Senat zur Beratung zurückgezogen hat. Im Anschluss hat der Senatsvorsitzende den Beschluss verkündet, die Entscheidung werde der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Ebenso werde die Entscheidung über die Einvernahme der in der Verhandlung beantragten Zeugen schriftlich ergehen.
18 Unbestritten ist, dass der Revisionswerber innerhalb der ihm gewährten Frist die genannten Beweismittel und Unterlagen beigebracht hat. Diese Unterlagen wurden im angefochtenen Erkenntnis auch verwertet (vgl. Schilderung des Verfahrensgeschehens, Seiten 75 ff; Erwägungen etwa Seiten 106 f). Eine (weitere) Beschlussfassung des Senats nach der Vorlage dieser Unterlagen erfolgte nicht; insbesondere erfolgte nach der Stellungnahme des Bundesfinanzgerichts auch keine Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Umlaufweg (§ 276 Abs. 3 BAO).
19 Gemäß § 280 Abs. 1 lit. f BAO hat die Urschrift von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes die Unterschrift des Senatsvorsitzenden zu enthalten. Es liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden, dass in der schriftlichen „Ausfertigung“ (iSd § 277 Abs. 4 BAO; „Urschrift“ iSd § 280 Abs. 1 BAO) des Erkenntnisses der Wille des Senats vollständig und richtig wiedergegeben wird (vgl. Ritz/Koran , BAO8, § 280 Tz 12a).
20 Die Senatsmitglieder haben in der Beratung über den Spruch und die wesentliche Begründung abzustimmen (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/13/0050). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beratung und Abstimmung ein bereits hinsichtlich aller Formulierungen ausgefeilter Entscheidungsentwurf zum Gegenstand gemacht wird (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/14/0281; vgl. auch Tanzer/Unger in Stoll, BAO2, § 276 Rz 9). Im Hinblick auf die Verwertung von Unterlagen, die erst nach der Beschlussfassung des Senats am 11. Oktober 2023 vorgelegt worden waren, in der schriftlichen Ausfertigung (Urschrift) des Erkenntnisses steht aber im vorliegenden Fall fest, dass die vom Vorsitzenden beurkundete Erledigung nicht der Beschlussfassung des Senats entspricht. Diese Entscheidung ist so zu betrachten, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175; 20.1.1999, 98/12/0413, je mwN).
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. April 2026
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