Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. Dr. G, nunmehr Dr. Christian Winder, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Mag. Dr. G, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Jänner 2025, RV/3100434/2024, betreffend Einwendungen nach der Abgabenexekutionsordnung, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 brachte der Revisionswerber einen „Antrag nach § 15 Abs 2 AbgEO iVm Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung sowie gegen den Rückstandsausweis gemäß § 13 AbgEO“ im Zusammenhang mit einem Rückstandsausweis vom 25. April 2024 ein. Darin stellte er die Anträge, die Abgabenbehörde möge den Rückstandsausweis wegen Rechtswidrigkeit beheben, die Durchführung der Vollstreckung unverzüglich aussetzen und über die Einwände gegen den rechtswidrigen Rückstandsausweis nach § 13 AbgEO bescheidmäßig absprechen. Mit Bescheid vom 17. Juni 2024 wurden diese Anträge abgewiesen.
2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 stellte der Revisionswerber einen „Antrag nach § 15 Abs 2 AbgEO iVm Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung sowie gegen den Rückstandsausweis gemäß § 13 AbgEO“ im Zusammenhang mit einem Rückstandsausweis vom 3. Juni 2024. Darin stellte er die Anträge, die Abgabenbehörde möge den Rückstandsausweis wegen Rechtswidrigkeit beheben, die Durchführung der Vollstreckung unverzüglich aussetzen und über die Einwände gegen den rechtswidrigen Rückstandsausweis nach § 13 AbgEO bescheidmäßig absprechen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 wurde über den Antrag abgesprochen, und der vollstreckbare Rückstand auf einen näher genannten Betrag berichtigt.
3 Die gegen die genannten Entscheidungen erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 2 BAO ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide insofern ab, als es die Anträge vom 3. Juni 2024 und vom 7. Juni 2024 zurückwies. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
5 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich bzw. des Finanzamts Österreich am 2. Mai 2024 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers gestellt. Dem Antrag sei der Rückstandsausweis vom 25. April 2024 beigelegt gewesen. In der Einvernahmetagsatzung am 4. Juni 2024 habe der Vertreter der Abgabenbehörde einen berichtigten Rückstandsausweis vom 3. Juni 2024 vorgelegt.
6 Die genannten Rückstandsausweise seien von der Abgabenbehörde bzw. der Finanzprokuratur ausschließlich als Bescheinigungsmittel anlässlich des Insolvenzantrags vom 2. Mai 2024, nicht jedoch als Exekutionstitel in einem abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren verwendet worden.
7 Nach Darstellung der wesentlichen Rechtsgrundlagen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) führte das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht aus, Rückstandsausweise seien keine (rechtsmittelfähigen) Bescheide, sondern stellten bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar.
8 Auf Grundlage der nämlichen Rückstandsausweise sei kein abgabenbehördliches Vollstreckungsverfahren durchgeführt, sondern seien diese nur als Bescheinigungsmittel im Zuge der Stellung des Insolvenzantrags bzw. in der Einvernahmetagsatzung verwendet worden. Schon aus diesem Grund könne § 13 AbgEO keine Anwendung finden, weil ein Insolvenzantrag keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinn der AbgEO darstelle. Außerhalb eines Abgabenvollstreckungsverfahrens erhobene Einwendungen im Sinn des § 13 AbgEO seien nicht zulässig. Eine bescheidmäßige Absprache über die Anträge vom 3. und 7. Juni 2024 habe nicht zu erfolgen.
9 Dagegen richtet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Ausstellung unrichtiger Rückstandsausweise zum Zwecke der Insolvenzeröffnung durch eine nicht dafür zuständige Abteilung“ vor. Zur konkreten Rechtsfrage, „ob das Erstellen eines Rückstandsausweises mit unrichtigem Inhalt als Grundlage für einen Insolvenzantrag dienen kann“, liege keine Rechtsprechung vor. Damit verbunden sei die Frage, „ob ein Rückstandsausweis grundsätzlich auch von einer nicht dafür vorgesehenen Stelle ausgestellt werden kann“. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass ausschließlich „die Abgabensicherung des jeweiligen Finanzamtes berechtigt ist, Rückstandsausweise zu erstellen“. Im vorliegenden Fall seien die Rückstandsausweise jedoch von der Fachabteilung ausgestellt worden. Rückstandsausweise, die (was im vorliegenden Fall auch durch vorgelegte Rechtsgutachten bestätigt worden sei, auf die das Bundesfinanzgericht aber nicht eingegangen sei) die Vollstreckbarkeit von nicht (oder noch nicht) vollstreckbaren Abgabenschulden bestätigten, seien rechtswidrig. Aus welchem Wertungsvorgang das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangt sei, dass es der Abgabenbehörde erlaubt sei, Rückstandsausweise nach Belieben auszustellen, mit diesen Exekutionen durchzuführen und Insolvenzanträge zu stellen, bleibe unverständlich. Die Rechtsfrage, „ob unrichtige Rückstandsausweise zum Zwecke einer Insolvenzeröffnung von der dafür nicht zuständigen Fachabteilung ausgestellt werden können“, sei von Bedeutung.
14 Mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt werden.
15 Das Bundesfinanzgericht wies die Anträge des Revisionswerbers mit der Begründung zurück, dass Einwendungen gegen Rückstandsausweise außerhalb eines Abgabenvollstreckungsverfahrens nicht zulässig seien. Diese Rechtsansicht wird im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten. Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung wird auch nicht bestritten, dass insoweit ein Abgabenvollstreckungsverfahren nicht anhängig war. Die Revision hängt damit aber nicht im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG von den aufgeworfenen Rechtsfragen ab.
16 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass erst im Rahmen der Darlegung der Revisionsbegründung die Annahme, die Rückstandsausweise seien nicht als Exekutionstitel in einem abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren verwendet worden, als aktenwidrig gerügt wird. Aus dem in der Revision dazu geltend gemachten Umstand, dass in den Rückstandsausweisen auch Pfändungsgebühren verzeichnet wurden, kann aber keineswegs abgeleitet werden, dass die Rückstandsausweise als Exekutionstitel verwendet worden seien. Die darin verzeichneten Pfändungsgebühren können sich nur aus zeitlich der Ausstellung der Rückstandsausweise vorangegangenen Exekutionen ergeben, nicht aber aus solchen, die aufgrund der Rückstandsausweise erfolgten.
17 Der Revisionswerber macht weiters Begründungs und Verfahrensfehler geltend. Es sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden, um zu klären, warum die dafür nicht zuständige Abteilung unrichtige Rückstandsausweise ausstelle und damit neben Vollstreckungsmaßnahmen auch einen Insolvenzantrag stelle. Es seien weder Feststellungen zu den vorgelegten Gutachten getroffen worden, noch sei dargelegt worden, warum die Darlegungen dieser Gutachten nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien. Es seien weder Feststellungen getroffen worden, noch sei in der Begründung dargelegt worden, warum die Ausstellung von Rückstandsausweisen durch die Fachabteilung akzeptiert worden sei, obwohl dies als gesetzwidrig erscheine; in der Begründung sei nicht dargelegt worden, auf welchen Sachverhalt sich die Aussagen bezögen und aus welchen konkreten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend und entscheidungsrelevant erachtet worden sei.
18 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun ist. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 2.7.2025, Ra 2024/13/0076, mwN). Eine Relevanzdarstellung in der aufgezeigten Weise lässt die gegenständliche Revision vermissen. Vor dem Hintergrund der nicht bestrittenen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts ist auch in keiner Weise erkennbar, welche Relevanz diesen Behauptungen zukommen könnte.
19 Soweit auch ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, so kann ein solcher aber nur dann zur Zulässigkeit der Revision und Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen, wenn der Mangel den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. zB VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0069, mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
20 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob vom Revisionswerber ein taugliches Vorbringen zum Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) erstattet wurde.
21 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2025
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