Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des G, vertreten durch die Writzmann&Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in Baden bei Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. März 2025, RV/7104344/2017, betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2014, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 14. August 2017 änderte das Finanzamt die (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheide des Revisionswerbers für die Jahre 2011 bis 2014 gemäß § 295 Abs. 3 BAO ab. Die dagegen erhobene Beschwerde legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht antragsgemäß ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts unterhalte die E GmbH in einem im Eigentum des Revisionswerbers (im Revisionszeitraum Alleingesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH) stehenden Gebäude einen Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer abgabenrechtlichen Außenprüfung sei festgestellt worden, dass Sanierungsarbeiten am Gebäude im Umfang von insgesamt 243.176,61 € netto durchgeführt worden seien. Diese Arbeiten seien zur Gänze bei der E GmbH als Instandhaltungsaufwand abgesetzt worden. Das Mietverhältnis zwischen der E GmbH und dem Revisionswerber sei in Folge der Außenprüfung als nicht fremdüblich eingestuft worden. Es hätten u.a. keine schriftlichen Vereinbarungen existiert. Die von der E GmbH getragenen Sanierungsaufwendungen seien bei der GmbH nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen worden. Bei den Einkommensteuerveranlagungen des Revisionswerbers für die Jahre 2010 bis 2014 sei der genannte Sanierungsaufwand in Form von Zehntelabsetzungen bei dessen Vermietungseinkünften überschussmindernd angesetzt und endgültig veranlagt worden.
4 Die E GmbH habe erfolgreich Rechtsmittel gegen die Körperschaftsteuerbescheide erhoben. Der strittige Sanierungsaufwand sei vom Bundesfinanzgericht bei der GmbH als Mieterinvestition anerkannt und einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zugeführt worden, der über einen Zeitraum von siebzehn Jahren aufzulösen sei.
5 Das Finanzamt habe Wiederaufnahmebescheide im Einkommensteuerverfahren des Revisionswerbers erlassen. Dem folgenden Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmen habe es mit Beschwerdevorentscheidung stattgegeben.
6 Das Finanzamt habe in der Folge gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 295 Abs. 3 BAO abgeänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 erlassen um die Zehntelabsetzungen 2011 bis 2014 zu „neutralisieren“.
7 In rechtlicher Hinsicht beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht-offenkundig ausgehend von der Ansicht, beim Revisionswerber seien die Zehntelabsetzungen in den Jahren 2011 bis 2014 zu Unrecht überschussmindernd berücksichtigt worden-ausschließlich mit der Frage, ob § 295 Abs. 3 BAO eine Änderung der verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide zulasse.
8 Im Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/14/0149, zu einer beschwerdeführenden OHG, deren Feststellungsbescheid aufgrund eines an eine KG ergangenen Feststellungsbescheides gemäß § 295 Abs. 3 BAO abgeändert worden ist, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die steuerlichen Auswirkungen der im dortigen Verfahren gegenständlichen Bescheide denselben Personenkreis träfen, nämlich jene Personen, die sowohl an der OHG als auch an der KG beteiligt sind. Der Verwaltungsgerichtshof habe unter Hinweis auf die Grundlagenbescheidähnlichkeit aufgrund des Bescheides, der an eine KG ergeht, die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides einer OHG bestätigt, weil an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt gewesen seien. Die formelle Parteienidentität der Bescheidadressaten (KG, OHG) sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 295 Abs. 3 BAO.
9 Im gegenständlichen Fall liege ebenso eine solche Identität der betroffenen Person vor, die beteiligt sei. Strittig sei gewesen, wem die Investitionen am Gebäude und somit die Aufwendungen ertragsteuerlich zuzurechnen seien (dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als Vermieter oder der von ihm beherrschten GmbH). Eine juristische Person könne nicht ohne eine natürliche Person handeln. Diese idente natürliche Person habe in beiden Abgabenverfahren (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer) faktisch Parteistellung. Eine formale Parteienidentität liege zwar nicht vor. Jedoch stelle die faktische Identität einer „Einmann-GmbH“ mit ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine besondere Konstellation dar. Die steuerlichen Auswirkungen beträfen (in unterschiedlicher Besteuerungstechnik) ein und dieselbe Person. Der erfolgte Gesellschafterwechsel im Jahr 2017-die Anteile an der E GmbH würden nunmehr von der C GmbH, deren Gesellschafter der Revisionswerber und seine Frau seien, gehalten-habe keine Bedeutung, weil er erst nach dem Revisionszeitraum erfolgt sei. Die Einkommensteuerbescheide des Revisionswerbers seien zu Recht gemäß § 295 Abs. 3 BAO geändert worden.
10 Die Revision sei zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis im Unterscheid zum Sachverhalt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0149, nicht zwei Personengesellschaften (und deren jeweilige Gesellschafter) zum Gegenstand habe.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides einer natürlichen Person, die Gesellschafter eine GmbH ist, gemäß § 295 Abs. 3 BAO in Folge der Änderung eines an die GmbH ergangenen Körperschaftsteuerbescheides.
12 Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch-wobei keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden-und legte die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
15 Im Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/14/0149, hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Fall zu entscheiden, in welchem die Feststellungsbescheide einer OHG und die Feststellungsbescheide einer KG zueinander in einem einander materiell beeinflussenden Verhältnis standen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall auf Grund einer besonderen Konstellation der Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall § 295 Abs. 3 BAO anzuwenden ist. Er hat aber besonders darauf hingewiesen, er erachte es für rechtserheblich, dass die steuerlichen Auswirkungen denselben Personenkreis betreffen, nämlich jene Personen, die sowohl an der beschwerdeführenden OHG als auch an der KG beteiligt sind (vgl. VwGH 20.10.1992, 92/14/0026).
16 Das Bundesfinanzgericht stützte das angefochtene Erkenntnis auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0149. Die faktische Identität einer „Einmann-GmbH“ mit ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer stelle eine besondere Konstellation dar, welche eine Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 3 BAO rechtfertige.
17 Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht.
18 § 295 Abs. 3 BAO setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die steuerlichen Auswirkungen des grundlagenbescheidähnlichen Bescheides und des abgeleiteten Bescheides denselben Steuerpflichtigen (allenfalls denselben Personenkreis) treffen (vgl. VwGH 10.11.1993, 92/13/0176; 20.10.1992, 92/14/0026, zu einem Verein und dessen Obmann, jeweils mwN). In seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof § 295 Abs. 3 BAO in jenen Fällen als anwendbar erachtet, in denen sowohl der grundlagenbescheidähnliche Bescheid als auch der abgeleitete Bescheid an ein und dieselbe Person ergehen bzw. ergangen sind (vgl. etwa VwGH 24.4.2025, Ro 2023/13/0025; 19.9.2013, 2012/15/0014; 5.9.2012, 2012/15/0062; 25.6.2008, 2006/15/0085; 27.8.2008, 2006/15/0150; 25.6.2007, 2002/14/0090). Unstrittig ist aber, dass im Revisionsfall hinsichtlich des (vom Bundesfinanzgericht angenommenen) grundlagenbescheidähnlichen Bescheides und des abgeleiteten Bescheides gerade keine Parteienidentität besteht. Ein zur Entscheidung vom 14. Mai 1991, 90/14/0149, vergleichbarer Sachverhalt liegt gegenständlich nicht vor.
19 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. August 2026
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