Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der MMag. C, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Dezember 2023, RV/7101430/2022, betreffend Einkommensteuer 2018, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 25. Jänner 2022 wurden bei der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C GmbHCo KG als Kommanditistin gemäß § 295 Abs. 1 BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.500 € veranlagt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2022 ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 der Feststellungsbescheid der C GmbH Co KG zugrunde gelegt und die gesondert festgestellten Einkünfte der Revisionswerberin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.500 € festgesetzt worden. Der Feststellungsbescheid sei an die C GmbH Co KG adressiert und rechtswirksam zugestellt worden. Die gegen diesen Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde sei infolge Nichtbehebung von Mängeln am 8. Februar 2022 als zurückgenommen erklärt worden.
5In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, im vorliegenden Fall bestehe eine Bindung des Einkommensteuerbescheides an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO im Feststellungsverfahren. Gleichermaßen ergebe sich aus der Bindungswirkung, dass abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden seien, angefochten werden könnten (§ 252 Abs. 1 BAO). Aus § 295 Abs. 1 BAO ergebe sich zudem die von amtswegen vorzunehmende Anpassung abgeleiteter Bescheide an nachträglich geänderte Grundlagenbescheide.
6 Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 1926/2024-5, abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche Revision ein.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ra 2021/13/0146, mwN).
11In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/13/0100, mwN).
12In den Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision nimmt die Revisionswerberin keinen Bezug auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zunächst findet sich ein Fragment eines Satzes, der Verwaltungsgerichtshof habe „in seiner bisher ergangenen Rechtsprechung außer Acht gelassen, dass“ [ohne weitere Angabe]. In der Folge wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof „möge daher die erhebliche Rechtsfrage einer Klärung zuführen, dass“ und stellt die Revisionswerberin daraufhin Behauptungen zu § 188 BAO, insbesondere im Zusammenhang mit „Wartetastenverlusten“ in den Raum. Eine durch den Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist hierin nicht zu erkennen.
13 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2025
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