Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger, die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. inWiesinger und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Oktober 2024, Zl. LVwG-552940/4/Kü/MG, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Eingabe vom 11. Jänner 2024 beantragte die mitbeteiligte Partei die Feststellung, dass die mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 2011 auferlegte Wiederverfüllung auf näher genannten Grundstücken in den Jahren 2020 bis 2023 in einem näher genannten Ausmaß jeweils gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen sei.
2 Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, dass die genannte Wiederverfüllung dem Altlastenbeitrag unterliege.
3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und stellte fest, dass die genannte Wiederverfüllung mit Bodenaushubmaterial nicht dem Altlastenbeitrag unterliege. Es sprach aus, dass eine Revision zulässig sei.
5 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit Bescheid der Landesregierung vom 8. Juli 2011 sei der Mitbeteiligten die Genehmigung für die Erweiterung einer Quarzkiesgrube auf näher genannten Grundstücken erteilt worden. In einer Auflage des Genehmigungsbescheides sei die Wiederverfüllung der Grube mit Bodenaushub geregelt worden, wobei festgelegt worden sei, dass bei der Wiederverfüllung der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP 2011) einzuhalten sei.
6 Über Antrag der Mitbeteiligten sei der Genehmigungsbescheid mit Bescheid vom 6. August 2013 berichtigt worden. Demnach dürfe für die Wiederverfüllung außerhalb des Grundwassers und des Grundwasserschwankungsbereiches nur nicht verunreinigtes (frei von Fremdstoffen) und nicht kontaminiertes (unbelastetes) Bodenaushubmaterial heranzogen werden. Es seien die Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 (BAWP 2006) für die Verwertung von Bodenaushubmaterial zu beachten und einzuhalten. Es dürften nur näher genannte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008 herangezogen werden.
7 Für die Wiederverfüllung im Grundwasser und im Grundwasserschwankungsbereich dürfe nur nicht verunreinigtes und nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial ohne bodenfremde Bestandteile herangezogen werden. Es seien die Anforderungen des BAWP 2006 für die Verwertung von Bodenaushubmaterial zu beachten und einzuhalten. Die Kleinmengenregelung gemäß BAWP 2006 dürfe dabei nicht angewendet werden. Es dürften nur näher genannte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis der genannten Verordnung herangezogen werden.
8 In der Begründung des Berichtigungsbescheides habe die Behörde erläutert, dass zwischen BAWP 2006 und BAWP 2011 in Bezug auf die Sonderregelung hinsichtlich der Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen wesentliche Unterschiede bestünden. Der Sachverständige habe bei seiner gutachterlichen Beurteilung jedoch die ältere Version zu Grunde gelegt und auf dessen Anforderungen im Rahmen seiner Verweise abgestellt.
9 Die Mitbeteiligte habe den ihr auferlegten Vorgaben bei der Wiederverfüllung entsprochen. Die bei den jeweiligen Bauvorhaben anfallende Menge an Bodenaushub, der zur Wiederverfüllung verwendet worden sei, habe jeweils maximal 2.000 Tonnen betragen. Die Wiederverfüllung mit grubenfremdem Bodenaushub sei im Einklang mit dem im Genehmigungsverfahren für anwendbar erklärten BAWP 2006 erfolgt.
10 Der BAWP enthalte technische Vorschriften, die den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens hätten, die aber durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei von der Behörde betreffend die Wiederverfüllung festgelegt worden, dass die Anforderungen des BAWP 2006 anwendbar seien. Dies sei in einer Auflage für die Wiederverfüllung so zum Ausdruck gebracht worden. Die Genehmigungsbehörde habe sohin für die Wiederverfüllung die Bestimmungen des BAWP in einer nicht in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltenden Fassung, sondern aufgrund sachverständiger Beurteilung in einer früheren Fassung für anwendbar erklärt. Die Behörde habe daher auf Grundlage der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens eine punktuelle Abweichung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens von den generellen technischen Vorschriften des jeweils geltenden BAWP ermöglicht. In diesem Sinne sei eine Festlegung der Wiederverfüllung mit Bodenaushubmaterial „im Einklang“ mit dem BAWP erfolgt. Die in den Jahren 2020 bis 2023 eingelagerten Bodenaushubmaterialien seien daher gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen.
11 Die Revision sei zulässig, da zur Frage, ob die Bestimmung „im Einklang mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 8 AWG 2002“ des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG auch dadurch erfüllt sei, wenn die Behörde in der Genehmigung für eine Geländeverfüllung dezidiert festlege, dass unbedenkliche Bodenaushubmaterialien in der Qualität eines näher bezeichneten BAWP für die Verfüllung zu verwenden seien, auch wenn zum Zeitpunkt der Umsetzung der Verfüllung schon eine neuere Version des BAWP erstellt sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Es bestehe auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine behördliche Genehmigung für die Verfüllung mit natürlichem Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt mehr als 2.000 Tonnen eine fachliche Beurteilung und damit eine anerkannte Ausnahme zu den Regelungen des BAWP darstelle.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich.
13 Die mitbeteiligte Partei sowie die belangte Behörde haben Revisionsbeantwortungen eingebracht.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision ist zulässig und begründet.
16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Revision ausgeht.
17 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Zollamt Österreich (als Vertreter des Bundes, § 10 Abs. 3 ALSAG) am 21. Oktober 2024 per E-Mail übermittelt. Ob es sich dabei um eine wirksame Zustellung an eine elektronische Zustelladresse (§ 2 Z 7 ZustG) handelte, kann offenbleiben (nach den vorgelegten Verfahrensakten verwendete das Zollamt im Verfahren jeweils eine andere E-Mail-Adresse als jene, an die das Verwaltungsgericht die Entscheidung übermittelte; dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Zustellung an die belangte Behörde und die Mitbeteiligte wirksam wurde, ist unbestritten). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Revision spätestens am 2. Dezember 2024 zur Post gegeben wurde. Diese Sachverhaltsannahme wird auf folgende Beweiswürdigung gestützt:
18 In den vorgelegten Verfahrensakten befindet sich ein leeres RSb-Kuvert, Absender ist das Zollamt, Empfänger das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dieses Kuvert trägt einen Eingangsstempel des Landesverwaltungsgerichts (4. Dezember 2024), aber keinen Postaufgabestempel. Die Revision ist nach dem auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsvermerk am 4. Dezember 2024 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Dass dieser Schriftsatz tatsächlich zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem (mit der Stellungnahme des Zollamts vorgelegten) abgestempelten Rückschein. Aus der (ebenfalls mit der Stellungnahme des Zollamts vorgelegten) „Sammelaufstellung“ über aufgegebene Behördenbriefe ergibt sich, dass jeweils eine Sendung als „Päckchen S“ am 2. Dezember 2024 und am 4. Dezember 2024 zur Post gegeben wurden (später erst wieder am 6. Dezember und am 18. Dezember 2024); am 3. Dezember 2024 wurden hingegen lediglich zwei Sendungen „Brief M“ zur Post gegeben. Eine Sendung als „Brief M“ ist nach den (ebenfalls mit der Stellungnahme belegten) Bedingungen der Post AG mit einem Gewicht von 75 Gramm beschränkt. Die sechs Blätter umfassende Revision wurde (nach dem Vermerk auf der Rubrik) fünffach eingebracht (wie aus einem Verbesserungsauftrag hervorgeht, wurde aber das angefochtene Erkenntnis nicht beigelegt). Bei einem typischen Gewicht von 5 Gramm je Blatt Papier A4 (80 Gramm pro Quadratmeter) ergibt sich daher für insgesamt 30 Blätter ein Gewicht von 150 Gramm, sodass die Gewichtsbeschränkung von 75 Gramm (für „Brief M“) bei weitem überschritten ist. Es kann daher dem Vorbringen des Zollamts gefolgt werden, dass diese Revision mittels „Päckchen S“ zur Post gegeben wurde. Da im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass eine zur Post gegebene Sendung nicht am gleichen Tag beim Empfänger einlangt, ist anzunehmen, dass der Schriftsatz vor dem 4. Dezember 2024 zur Post gegeben wurde. Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen scheidet eine Postaufgabe am 3. Dezember 2024 aus; die spätestmögliche Postaufgabe erfolgte somit am 2. Dezember 2024.
19 Ausgehend vom frühestmöglichen Zustelltag (21. Oktober 2024) erweist sich die Revision damit als rechtzeitig.
20 Nach § 8 Abs. 1 AWG 2002 hat der zuständige Bundesminister zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Ein derartiger Plan war nach der Stammfassung des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, „längstens alle fünf Jahre [...] fortzuschreiben“, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2004 „mindestens alle fünf Jahre [...] zu erstellen“; in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011 sodann „mindestens alle sechs Jahre [...] zu erstellen“.
21 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG unterliegt u.a. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.
22 Nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, war Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen.
23 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR 22. GP 309, wurde insbesondere ausgeführt, Kriterien, ob Bodenaushubmaterial im Sinne der abfallwirtschaftlichen Ziele zulässigerweise für Verfüllungen und Geländeanpassungen verwertet werden könne, fänden sich im Bundes-Abfallwirtschaftsplan (damals 2001).
24 Eine „zulässige“ Verwendung nach dieser Bestimmung setzte insbesondere voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinne dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (vgl. z.B. VwGH 20.2.2014, 2013/07/0117; 2.10.2019, Ra 2019/13/0059, mwN). Darüber hinaus konnten zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwendung der konkreten Materialien die Regelungen des (jeweiligen) BAWP herangezogen werden. Diese stellen technische Vorschriften dar und haben insoweit den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl. z.B. VwGH 19.12.2025, Ra 2025/13/0037, mwN).
25 Mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, wurde die Bestimmung des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG neu gefasst. Demnach sind „Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden“, von der Beitragspflicht ausgenommen.
26 In der Fassung des Ministerialentwurfs (254/ME 25. GP 13) sollte diese Bestimmung noch dahin lauten, dass „Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, sofern diese entsprechend den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden“ von der Beitragspflicht ausgenommen seien. In den Erläuterungen (aaO 14) wurde dazu darauf verwiesen, dass alleinige Voraussetzung für die Beitragsfreiheit sein solle, dass die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 eingehalten würden. Für den Nachweis, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung erfüllt seien, sollten insbesondere folgende Unterlagen geeignet sein: Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung (Beurteilungsnachweis) oder Aushubinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial; Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011.
27 In den Erläuterungen zur (vom Ministerialentwurf abweichenden) Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. GP 13 f) wurde sodann dargelegt, alleinige Voraussetzung für die Beitragsfreiheit sei, dass die Tätigkeit im Einklang mit Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien erfolge. Ergänzend zu den Erläuterungen zum Ministerialentwurf wurde ausgeführt, wenn auf Grundlage der Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 „punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde ermöglicht werden“, seien diese Maßnahmen ebenfalls von dieser Ausnahme umfasst (arg. „im Einklang mit“).
28 Nach den hier in die Betrachtung einzubeziehenden Bundes-Abfallwirtschaftsplänen (BAWP 2006, 2011, 2017 und 2023) ist Bodenaushubmaterial vor einer Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen; es ist damit sicherzustellen, dass näher geregelte Grenzwerte eingehalten werden. Betreffend kleinere Mengen kann aber unter jeweils näher genannten Voraussetzungen auf eine analytische Beurteilung (chemische Analysen) verzichtet werden. Nach dem BAWP 2006 bezog sich diese Sonderregelung auf Bodenaushub von maximal 2.000 Tonnen, der bei einem Bauvorhaben insgesamt anfiel. Die Unbedenklichkeit der Verwertung war durch Angaben des Bauherren, in dessen Auftrag der Aushub erfolgte; Angaben durch das den Aushub vornehmende Unternehmen; sowie Angaben durch den Bauherren, in dessen Auftrag der Einbau erfolgte (genaue Angabe des Einbaus), zu belegen. Nach dem BAWP 2011, dem BAWP 2017 und dem BAWP 2023 ist diese Sonderregelung weiters insoweit eingeschränkt, als nicht nur der Aushub mit 2.000 Tonnen beschränkt ist, sondern auch der Einbau bei einem Vorhaben mit maximal 2.000 Tonnen (vgl.-insoweit zu BAWP 2006 und 2011-neuerlich VwGH 19.12.2025, Ra 2025/13/0037); überdies ist jeweils festgehalten, dass eine Verwendung im oder unmittelbar über dem Grundwasser nicht zulässig ist. Zur Dokumentation der Verwertung ist vom Bauherrn für den Aushub eine Aushubinformation zu erstellen; weiters ist durch das aushebende Unternehmen das ausgehobene Material zu beschreiben; eine Dokumentation des Einbaus ist für Kleinmengen hingegen nicht verpflichtend (so explizit in den BAWP 2017 und 2023; der BAWP 2011 enthält insoweit keine Regelung betreffend Einbauinformationen zu Kleinmengen, aber explizite Regelungen zu Einbauinformationen bei Einbau einer Gesamtmasse von mehr als 2.000 Tonnen).
29 § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 58/2017 verweist-anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003-ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf („entsprechend den Vorgaben [...]“) verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung „im Einklang mit den Vorgaben“ des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird-wie bereits dargelegt-dazu auf „punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde“ verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst („im Einklang mit“).
30 Zu den damit angesprochenen Entscheidungen durch die Behörde ist zu bemerken, dass mit Bescheid der Landesregierung vom 8. Juli 2011 der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Erweiterung einer Quarzkiesgrube u.a. nach Maßgabe von „Nebenbestimmungen“ erteilt worden war. Die „Nebenbestimmungen“ enthalten u.a. Regelungen über die Wiederverfüllung.
31 Demnach durfte für die Wiederverfüllung außerhalb des Grundwassers und des Grundwasserschwankungsbereiches nur nicht verunreinigtes und nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial herangezogen werden. Es waren die Anforderung des BAWP 2011 für die Verwertung von Bodenaushubmaterial zu beachten und einzuhalten. Es durften nur näher spezifizierte Abfallarten übernommen und für die Verfüllung herangezogen werden (Punkt 1.1.). Für die Wiederverfüllung im Grundwasser und im Grundwasserschwankungsbereich durfte die Kleinmengenregelung gemäß BAWP 2011 nicht angewendet werden (Punkt 1.2.).
32 Bei Anlieferung von Kleinmengen (bis zu 2.000 Tonnen) ohne analytische Untersuchung durfte nur Aushubmaterial aus definierten Herkunftsbereichen angenommen werden. Die Übereinstimmung des Materials mit jenem aus dem jeweils deklarierten Baulos war durch den Leiter der Eingangskontrolle und falls erforderlich durch Lokalaugenschein am Anfallsort zu überprüfen und in den Aufzeichnungen zu vermerken (Punkt 1.3.). Es wurden sodann weitere Bestimmungen zur Eingangskontrolle sowie zu den Aufzeichnungen angeführt (Punkte 1.9. und 1.10.).
33 Mit Bescheid vom 6. August 2013 wurden die oben genannten Punkte 1.1. und 1.2. des Bescheides vom 8. Juli 2011 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin berichtigt, dass nunmehr jeweils auf den BAWP 2006 verwiesen wurde. Explizite Ausführungen zu Einbauinformationen (wie vom BAWP 2006-anders als im BAWP 2011-gefordert) enthalten die Bescheide nicht.
34 Sowohl dem Bescheid vom 8. Juli 2011 als auch jenem vom 6. August 2013 lagen Äußerungen eines Sachverständigen zu Grunde. Mit diesen Bescheiden wurden demnach-wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsreformgesetz BMLFUW dargelegt-von einer Behörde auf Basis von sachverständigen Ausführungen betreffend die Verfüllung Abweichungen vom BAWP 2011 (durch Heranziehung von Regelungen des BAWP 2006) vorgesehen. Insbesondere wurde damit ermöglicht, dass Bodenaushub, der bei einem Bauvorhaben im Ausmaß von maximal 2.000 Tonnen anfiel, auch dann ohne analytische Untersuchung verwendet werden konnte, wenn (wie hier) die Einbaumenge insgesamt diese Grenze von 2.000 Tonnen (auch deutlich) überschreitet (dies allerdings nur außerhalb des Grundwassers und des Grundwasserschwankungsbereiches).
35 Insgesamt sieht sohin der (berichtigte) Bescheid (gestützt auf sachverständige Äußerungen) Abweichungen von den jeweils anzuwendenden Bundes-Abfallwirtschaftsplänen vor. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es entscheidend, ob die Verwendung dennoch „im Einklang mit“ den Vorgaben des BAWP erfolgt. Dass „im Einklang mit“ (wie von der Mitbeteiligten geltend gemacht) im Sinne der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich im Zuge des Begutachtungsverfahrens zum Verwaltungsreformgesetz BMLFUW (48/SN-254/ME 25. GP) bedeuten solle, dass dies (all) jene Bescheide umfasse, die Verfüllungen genehmigen und auf sachverständiger Basis vom BAWP abweichende Vorgaben vorsehen, kann den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht entnommen werden. Anders als in jener Stellungnahme ausgeführt, wonach in den Erläuterungen festzuhalten wäre, dass Abweichungen vom BAWP auf sachverständiger Basis zulässig seien, wird dies in den Erläuterungen der Regierungsvorlage auf „punktuelle Abweichungen“ eingeschränkt.
36 Die behördliche Genehmigung der Verfüllung bewirkt auch lediglich die im Sinne der Materiengesetze rechtliche Zulässigkeit der Verfüllung (damit auch-im Sinne des ALSAG-das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung), führt aber nicht für sich dazu, dass diese Verfüllung jedenfalls beitragsfrei ist. Dabei ist auch zu beachten, dass bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. z.B. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/16/0143, mwN). Diese Rechtslage kann aber von jener abweichen, die der Beurteilung der Genehmigung der Verfüllung nach den Materiengesetzen zu Grunde zu legen war.
37 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW war bereits seit längerer Zeit der BAWP 2011 heranzuziehen, auf den im Ministerialentwurf auch ausdrücklich verwiesen wurde. Auch wenn die konkrete Nennung des BAWP 2011 sodann im Gesetz unterblieben ist, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber (zumindest) jene technischen Regelungen zu Grunde legte, die damals im BAWP 2011 dargelegt wurden (die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Streichung des konkret genannten BAWP 2011 erfolgte wohl im Hinblick darauf, dass die nächste Fortschreibung des BAWP-BAWP 2017-bereits bevorstand). Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (insoweit unverändert zum Ministerialentwurf), wonach für den Nachweis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (in Übereinstimmung mit den Ausführungen im BAWP 2011) insbesondere eine Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung (Beurteilungsnachweis) oder Aushubinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial; anderseits Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen Bodenaushubmaterial gemäß BAWP (in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf noch BAWP 2011) geeignet seien; Einbauinformationen für Kleinmengen, wie sie noch im BAWP 2006 gefordert waren, werden hier hingegen nicht genannt.
38 Der Umstand, dass in diesem Zusammenhang gerade die Regelungen zu Kleinmengen (und zwar inhaltlich entsprechend den Darlegungen im BAWP 2011) angesprochen werden (sowohl in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf als auch-insoweit unverändert-in jenen zur Regierungsvorlage), belegt aber, dass es sich hiebei um Regelungen handelt, die-nach der Absicht des Gesetzgebers-für die Erfüllung der Ausnahmebestimmung von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Abweichung hievon, nämlich die Anwendung der Kleinmengenregelung auch auf den Einbau einer Menge von mehr als 2.000 Tonnen, kann demnach nicht als bloß „punktuelle“ Abweichung vom BAWP beurteilt werden. Die Verwendung der Abfälle ist damit nicht mehr „im Einklang mit“ dem BAWP.
39 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 27. August 2026
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