Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der E F, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer und Dr. Rémy Horcicka, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2025, 405 6/346/1/35 2025, betreffend Abberufung gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
2 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. März 2022 wurde der Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom 1. April 2022 die Schulleiterstelle an der Volksschule B verliehen. Weiters wurde die Revisionswerberin mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 8. April 2022 gemäß § 26b Abs. 1 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) zunächst auf die Dauer von fünf Jahren „auf die Planstelle für leitende Funktion an der Volksschule B“ ernannt.
3 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 9. September 2024 wurde die Revisionswerberin gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 aufgrund der Nichtbewährung von der Leiterstelle der Volksschule B abberufen. Unter einem wurde ihr der Amtstitel „Volksschuldirektorin“ gemäß § 55 Abs. 4 LDG 1984 aberkannt und sie wurde zur „Volksschuloberlehrerin“ ernannt. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
4 Begründend wurde zur Abberufung der Revisionswerberin unter anderem ausgeführt, der Kontakt zwischen der Gemeinde B als Schulerhalterin und der Revisionswerberin sei aufgrund näher beschriebener Vorkommnisse „nahezu völlig zerrüttet“. Auch habe es ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts der Revisionswerberin als Schulleiterin keinerlei Zusammenarbeit mehr zwischen der Volksschule B und den Kindergärten der Gemeinde gegeben. Weiters hätten sich in der Kommunikation mit Eltern und Erziehungsberechtigten „vielseitige und tiefschürfende Probleme“ ergeben. Viele Eltern hätten sich im Schulforum nicht gehört, sondern von der Schulleiterin übergangen oder „über die Maße dominiert“ gefühlt. Zudem lägen mehrere Meldungen über näher beschriebene Misshandlungen vor, die durch die Schulleiterin gegen die ihr anvertrauten Schüler erfolgt seien. Auch hätte sich die Zusammenarbeit mit der Dienstbehörde zunehmend schwierig gestaltet und die Revisionswerberin habe „Verstöße gegen den Datenschutz“ gesetzt.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin sei mit 4. Mai 2023 als Direktorin der Volksschule B vorläufig suspendiert worden. In der Folge sei mit Beschwerdevorentscheidung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vom 18. Dezember 2023 der Beschluss über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Suspendierung aufgehoben worden und das gegen die Revisionswerberin geführte Disziplinarverfahren sei gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 eingestellt worden, weil die disziplinären Vorwürfe verjährt gewesen seien.
7 Mit Schreiben vom 17. Jänner 2024 habe die Bildungsdirektion für Salzburg eine Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 Bundes Personalvertretungsgesetz an den Zentraulausschuss der Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Salzburg erstattet, wonach unter Darstellung der hiefür herangezogenen Gründe die Abberufung der Revisionswerberin von der Leiterstelle angedacht sei. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2024 habe sich der Zentralausschuss mit der Begründung gegen die Abberufung ausgesprochen, dass die dafür genannten Gründe bereits Teil der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission gewesen seien, das Disziplinarverfahren jedoch aufgrund von Verjährung eingestellt worden sei. In der Folge habe die Bildungsdirektion für Salzburg den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
8 Zum Verhalten der Revisionswerberin gegenüber der Gemeinde als Schulerhalterin ging das Verwaltungsgericht unter anderem davon aus, es sei im Budget der Gemeinde für die Volksschule B ein gewisser Betrag veranschlagt gewesen. Für den laufenden Amts und Sachaufwand habe es eine Bestellberechtigung der Schule von € 1.500, je Rechnung gegeben. Bestellungen bis zu diesem Betrag habe die Revisionswerberin als Leiterin der Volksschule B eigenständig tätigen dürfen und die jeweiligen Rechnungen seien sodann der Gemeinde zur Zahlung übermittelt worden. Jeglicher Aufwand, der nicht im laufenden Amts und Sachaufwand enthalten gewesen sei, habe der vorherigen Genehmigung der Gemeinde bedurft. Dies hätte so gehandhabt werden sollen, dass der Finanzsachbearbeiter der Gemeinde bereits im Vorfeld bzw bei der Angebotseinholung über anstehende Ausgaben informiert werde. Mit der Revisionswerberin habe sich die Kommunikation betreffend das ihr zur Verfügung stehende Budget und der damit einhergehende Ablauf jedoch schwierig gestaltet. Die Revisionswerberin habe sich nicht genau erkundigt, wie sich der Ablauf gestalte und welche Informationen allenfalls vorab an die Gemeinde heranzutragen seien. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten hätten sich in der Folge zumindest in drei Fällen gezeigt. Bei einem „Vereinsprojekt“ seien Fahrtkosten in der Höhe von rund € 2.000, entstanden, die zwar letztlich von der Gemeinde übernommen worden seien, wobei sich diese Lösung für die Gemeinde jedoch nicht als zufriedenstellend erwiesen habe. Im Zusammenhang mit der Bestellung von T Shirts seien Kosten in Höhe von € 1.000, angefallen, die die Gemeinde nicht übernommen habe. Im Zusammenhang mit einem weiteren Projekt („Eulenforschung“) seien Kosten in der Höhe von rund € 3.500, angefallen, die letztlich von der Gemeinde getragen worden seien. Zuletzt habe die Gemeinde auf Grund von Bestellungen, die von der Revisionswerberin ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde getätigt worden seien, beabsichtigt, der Revisionswerberin „die Bestellberechtigung“ zu entziehen. Die erforderlichen Schritte seien vorbereitet, infolge der zwischenzeitigen Suspendierung der Revisionswerberin jedoch nicht mehr umgesetzt worden.
9 Im Zusammenhang mit dem Transport von Schülerinnen und Schülern ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Gemeinde sei grundsätzlich nur zu Beginn involviert gewesen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beförderung des jeweiligen Kindes gegeben seien. Dann habe die Kommunikation zwischen der Schule und dem beauftragten Beförderungsunternehmen laufen sollen. Es sei jedoch wiederholt zu mangelnder Kommunikation zwischen der Volksschule B und dem beauftragten Beförderungsunternehmen und dazu gekommen, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Schüler zum Transport erschienen seien. Von der Schule bzw der Revisionswerberin sei verabsäumt worden, rechtzeitig mitzuteilen, welche Schüler zu welchen Zeiten hätten transportiert werden sollen. Für die Gemeinde seien so letztlich frustrierte Kosten entstanden.
10 Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, die Gemeinde habe nach „Vandalenakten“ eine Kamera im Schulhof installiert, was der Revisionswerberin kommuniziert worden sei. Ohne vorab mit der Gemeinde in Kontakt zu treten, habe die Revisionswerberin sodann die Schulqualitätsmanagerin kontaktiert, die ihr mitgeteilt habe, dass die Kameras rechtskonform errichtet und installiert worden seien. In der Folge habe sich die Revisionswerberin an die Datenschutzbehörde gewandt und die Auskunft erhalten, dass sie bei der Gemeinde eine schriftliche Bestätigung erwirken solle, dass die Kameras nicht während der Unterrichtszeit eingeschaltet seien. Mangels Erhalts einer solchen Bestätigung habe die Revisionswerberin letztlich eine anonyme Anzeige bei der Datenschutzbehörde erstattet. Nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde B durch die Datenschutzbehörde sei das Verfahren eingestellt worden. Zur Klärung des Verhaltens der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang sei ein Termin zwischen der Gemeinde, der Schulqualitätsmanagerin und der Revisionswerberin geplant gewesen, wobei die Revisionswerberin diesen Termin abgesagt habe.
11 Zur Person des an der Volksschule B tätigen Schulwarts stellte das Verwaltungsgericht fest, dieser agiere als Mitarbeiter der Gemeinde als Bindeglied zwischen der Gemeinde und der Volksschule B. Er sei sehr engagiert und bei den Schülerinnen und Schülern sehr beliebt. Vor Verleihung der Schulleiterstelle an die Revisionswerberin habe der Schulwart morgens die Eingangstür der Volksschule geöffnet, die Schülerinnen und Schüler in die Schule gelassen und auch begrüßt. Als Direktorin habe die Revisionswerberin dem Schulwart untersagt, die Schüler zu begrüßen und dies selbst übernommen. In der Folge sei es zu einem Gespräch zwischen dem Schulwart, der Bürgermeisterin, der Amtsleiterin und der Revisionswerberin gekommen, wobei der Schulwart ein herabwürdigendes Verhalten der Revisionswerberin ihm gegenüber sowie gegenüber dem Reinigungspersonal geschildert habe. Der Schulwart habe daraufhin sogar seine Kündigung bzw Versetzung beabsichtigt. Ein weiteres Gespräch zur Klärung der Situation sei nicht zustande gekommen, weil die Revisionswerberin die Teilnahme an einem solchen verweigert habe.
12 Zum Thema „Pausenordnung“ hielt das Verwaltungsgericht fest, diese sei im Schulforum, das aus den Elternvertretern, den Lehrern und der Direktorin bestehe, festzulegen. Die gegenständliche Pausenordnung sei vom Kollegium der Volksschule B gemeinsam mit der Pädagogischen Hochschule Salzburg im Rahmen eines Schulentwicklungsplans erarbeitet worden. Die Regelung sei derart ausgestaltet gewesen, dass die große Pause im Freien verbracht werde und die Schülerinnen und Schüler auch ihre Jause im Freien einnähmen. Bei Niederschlägen verblieben die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer. Die getroffene Pausenregelung sei im Lehrerkollegium einstimmig beschlossen worden und die Eltern seien mittels Elternbriefs darüber in Kenntnis gesetzt worden. Eine förmliche Abstimmung im Schulforum unter Einbindung der Elternvertreter habe es nicht gegeben. Betreffend die Pausenregelung sei es zu Beschwerden der Eltern über eine vom Bund geschaffene Beschwerdestelle gekommen. Auch im Schulforum sei das Thema aufgegriffen und zur Diskussion gestellt worden. Die Eltern seien besorgt gewesen, dass die Kinder bei sehr kalten Temperaturen draußen seien und insbesondere auch dort die Jause einnehmen müssten. Die Revisionswerberin habe sodann die Möglichkeit eröffnet, dass die Schülerinnen und Schüler bei sehr kalten Temperaturen die Jause im Klassenzimmer einnehmen dürften. In anderen Schulen der Region sei es üblich, dass die Pause zumindest teilweise im Freien verbracht werde; die Einnahme der Jause erfolgte durchwegs im Klassenraum.
13 Zur Nachmittagsbetreuung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es Probleme bei der Betreuung eines Schülers „mit Fluchtbiografie“ gegeben habe. Mitarbeiter des Hilfswerks, die die Betreuungsleistungen in der Nachmittagsbetreuung erbracht hätten, seien an die Gemeinde mit dem Ersuchen um Suspendierung dieses Schülers herangetreten. Auf Nachfrage habe die Bildungsdirektion der Gemeinde mitgeteilt, dass eine Suspendierung nicht möglich sei. Die Revisionswerberin habe sodann das Gespräch mit den Eltern des betreffenden Schülers gesucht, die Situation geschildert und darum ersucht, den Schüler von der Nachmittagsbetreuung abzumelden. Ein Dolmetscher sei bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen. Die Eltern des Schülers hätten eine schriftliche Abmeldungserklärung abgegeben. Aufgrund der Abmeldung sei es in der Folge zu Beschwerden des zuständigen Flüchtlingsbetreuers bei der Gemeinde gekommen, wobei der Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass die Eltern des Schülers im Gespräch mit der Revisionswerberin nicht verstanden hätten, worum es gehe. Sodann habe die Schulqualitätsmanagerin ein Gespräch mit dem Schüler geführt und in diesem Zusammenhang auch kommuniziert, dass dieser einen Rechtsanspruch auf Nachmittagsbetreuung habe, wenn eine solche angeboten werde. Letztendlich habe ein Gespräch zwischen der Gemeinde und der Schulqualitätsmanagerin stattgefunden. Dabei sei auch der zuständige Flüchtlingsbetreuer anwesend gewesen und habe sich für den Verbleib des Schülers in der Nachmittagsbetreuung ausgesprochen. Die Revisionswerberin sei diesem Gespräch ferngeblieben.
14 Zum Thema „Schuleinschreibung, Schulreifetest und weiterer Kooperation mit den Kindergärten“ stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es während der Ausübung der Schulleitung durch die Revisionswerberin jedenfalls einen Termin gegeben habe, zu dem die Schulanfängerinnen und Schulanfänger, die im darauffolgenden Jahr in die Schule kommen sollten, an die Schule gekommen seien („eine Art Schnuppern“). Dieser Termin sei aber erst spät im Schuljahr zustande gekommen.
15 Die Termine zur Schuleinschreibung seien von der Revisionswerberin mit der Volksschule S koordiniert und von dieser an die Gemeinde weitergeleitet worden. Darüber hinaus seien die jeweiligen Familien über die Termine informiert worden. Eine direkte Information an die Kindergärten sei nicht erfolgt. In der Vergangenheit (bevor die Revisionswerberin die Schulleiterstelle innegehabt habe) seien die Termine für die Schuleinschreibung frühzeitig mit den Kindergärten kommuniziert worden, um die Kinder hierauf optimal vorzubereiten.
16 Der Ablauf des Schulreifetests an der Volksschule B sei wie an anderen Schulen auch üblich in einem Stationenbetrieb ausgestaltet gewesen. Alle Lehrkräfte der Volksschule B seien eingebunden worden und die Beurteilung der Schulreife sei durch den gesamten Lehrkörper erfolgt. Nach der Schulreifefeststellung sei keinerlei Austausch mit den Kindergärten erfolgt bzw kein „Schnittstellengespräch“ zwischen der Revisionswerberin und den Kindergartenleiterinnen durchgeführt worden. Ein solches Gespräch sei von der Revisionswerberin als nicht notwendig erachtet worden. Insgesamt seien knapp zehn Schülerinnen und Schüler als nicht schulreif eingestuft worden. Nur in einem einzigen Fall sei auf Grund eines Widerspruchsverfahrens die Beurteilung abgeändert worden. Die anderen Feststellungen zur Schulreife bzw fehlenden Schulreife seien letztlich akzeptiert bzw bestätigt worden. Die Kommunikation des Ergebnisses der Schulreifetests gegenüber den Eltern habe der Revisionswerberin als Schulleiterin oblegen. Einige Eltern hätten sich hierauf an den Kindergarten gewandt, weil sie mit dem Reifestatus ihres Kindes und auch mit dem Umgang mit der Situation durch die Revisionswerberin nicht zurechtgekommen seien. Sie hätten sich teilweise beschämt und unprofessionell behandelt gefühlt und hätten Angst gehabt, dass ein Aussprechen gegen die erfolgte Beurteilung einen erheblichen zukünftigen Schaden für ihr Kind in der Schule bedeuten könne. Gegenüber der Schulqualitätsmanagerin hätten Eltern über ein Kommunikationsproblem mit der Revisionswerberin berichtet. Gespräche zwischen dem Kindergarten und der Volksschule B, damit etwa spezielle Bedürfnisse von Kindern rechtzeitig bekannt gegeben werden können, habe es nicht gegeben. Im Ergebnis sei der Übergang vom Kindergarten zur Schule nicht ausreichend kommuniziert worden. Den Kindergartenleiterinnen sei von der Revisionswerberin das Gefühl vermittelt worden, dass eine solche Kommunikation gar nicht gewünscht gewesen sei und insoweit sei auch die Kompetenz der Kindergartenleiterinnen angezweifelt worden. Auf Grund von Problemen bei der Schuleinschreibung und des Verhaltens der Revisionswerberin gegenüber den Eltern seien die Eltern von rund sieben bis zehn Schülerinnen und Schüler an die Gemeinde herangetreten und hätten eine „Umsprengelung“ ihrer Kinder angestrebt. Auf Grund der vorliegenden Suspendierung der Revisionswerberin sei es letztendlich zu keiner „Umsprengelung“ gekommen.
17 Zum Thema „Datenschutz und E Mail Verkehr“ hielt das Verwaltungsgericht fest, im Zuge der COVID Pandemie habe die Revisionswerberin der Gemeinde keine Auskunft darüber erteilt, wie viele Coronafälle es an der Schule gebe. Dies unter Hinweis auf Datenschutz. Weiters habe die Revisionswerberin als Direktorin E Mails zum Teil an große Empfängerlisten im Klarverteiler versendet. Sie habe die E Mail Adressen sohin nicht im Feld „BCC“ eingegeben, eine diesbezügliche Einwilligung der Empfänger sei nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe die Revisionswerberin E Mails mit vertraulichen Informationen an nicht involvierte Personen weitergeleitet. Auch seien E Mails kommentarlos und ohne Betreff von der Revisionswerberin weitergeleitet worden.
18 Zur „Kooperation mit dem Lehrkörper“ verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass als die Revisionswerberin an die Volksschule B gekommen sei, diese von Frau N als Stellvertreterin geleitet worden sei. Frau N habe in der Folge auch die Vertretung der Revisionswerberin als Leiterin übernommen. Als die Revisionswerberin erkrankt sei, habe Frau N die Amtsgeschäfte der Schule geführt. Als eine Coronatestbestellung nicht eingetroffen sei, habe sie diese Tests bei einer Nachbarschule organisiert, um die gesetzlich vorgeschriebenen Testungen durchführen zu können. Dies sei nach Rückkehr von der Revisionswerberin kritisiert worden. Weiters sei es nach der Rückkehr von Frau N aus einem Sabbatical zu Divergenzen zwischen dieser und der Revisionswerberin gekommen. Frau N habe eine unerklärliche Ablehnung und Abneigung der Revisionswerberin ihr gegenüber verspürt und in der Folge ein umfangreich begründetes Ansuchen um Versetzung eingereicht, wobei als Stellungnahme von der Revisionswerberin lediglich „kein Einwand“ ausgeführt worden sei.
19 Im Lehrkörper habe sich sodann keine Person gefunden, die die Position der Leiterstellvertreterin habe ausüben wollen. Die Revisionswerberin habe in der Folge Frau H mittels Los als Stellvertreterin ermittelt. Diese habe die Position ursprünglich aber nicht übernehmen wollen.
20 Personell sei die Volksschule B „eng besetzt“ gewesen. Die Schulreferentin habe deshalb den Vorschlag gemacht, der Schule eine Studentin zuzuweisen. Dies sei von der Revisionswerberin jedoch abgelehnt worden. Die Studentin, die sich an der Schule vorgestellt habe, habe dann auch nicht an die Schule gehen wollen, weil sie sich „nicht gut empfangen gefühlt“ habe. Zum damaligen Zeitpunkt seien bereits zwei Studentinnen in der Nachmittagsbetreuung an der Schule tätig gewesen.
21 Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin als Direktorin zu Beginn ihrer Tätigkeit viele Angelegenheiten gegenüber Mitgliedern des Lehrkörpers im Wege der Weisung erledigt habe. Als Beispiel könne angeführt werden, dass die Revisionswerberin bei einem heruntergefallenen Blatt Papier die Weisung erteilt habe, dieses sei aufzuheben. Diese Vorgangsweise sei zuvor an der Volksschule B nicht üblich gewesen und habe im Lehrkörper für Irritationen gesorgt. Schließlich sei die Revisionswerberin von der Schulqualitätsmanagerin darauf hingewiesen worden, dass eine Weisung durchaus einen rechtlichen Charakter habe.
22 Im Übrigen habe die Revisionswerberin den Lehrkörper in jenen Angelegenheiten, die schwierige Schüler oder Eltern betrafen, unterstützt und dem Lehrkörper Freiheiten betreffend die Führung der jeweiligen Klasse überlassen. Im pädagogischen Bereich hätten die Lehrerinnen eine Unterstützung durch die Revisionswerberin durchaus als gegeben angesehen, jedoch habe es auch Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben. Eine Lehrkraft, die zwei kleine Kinder gehabt habe, habe eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 17 Stunden gehabt und sei klassenführende Lehrerin gewesen. Sie habe ersucht, keine Nachmittagsstunde übernehmen zu müssen, weil sie für ihren jüngeren Sohn noch keine Nachmittagsbetreuung habe organisieren können. Hierbei sei die betreffende Lehrerin auf Unverständnis der Revisionswerberin gestoßen. Die Revisionswerberin habe die Ansicht vertreten, dass alle klassenführenden Lehrerinnen Nachmittagsstunden übernehmen müssten. Nach weiteren Gesprächen sei eine Lösung gefunden worden.
23 Zum Verhalten der Revisionswerberin gegenüber Schülerinnen und Schülern hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin ersucht habe, nicht im Zuge ihres Unterrichts, sondern in den Pausen auf die Toilette zu gehen. Insbesondere bei Äußerungen des Bedürfnisses gegen Ende der Stunde habe die Revisionswerberin nachgefragt, ob ein Zuwarten bis zur Pause möglich sei. Die Revisionswerberin habe einem Schüler in einer Supplierstunde die Einnahme eines auf Grund einer vorherigen Operation notwendigen Traubenzuckers verweigert. Der Schüler habe sich in der Folge nicht wohl gefühlt und Bauschmerzen bekommen, weshalb die Revisionswerberin die Mutter des Schülers informiert habe, die ihren Sohn in der Folge abgeholt habe. Der Schüler habe mit einem Mitschüler für etwa zehn Minuten bei schlechtem Wetter außerhalb des Schulgebäudes auf die Mutter gewartet. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Revisionswerberin von der Operation des Schülers gewusst habe. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, welche Anweisungen die Revisionswerberin den Schülern betreffend das Zuwarten auf die Mutter gegeben habe, etwa ob in der Garderobe oder außerhalb des Schulgebäudes hätte gewartet werden sollen.
24 Dass die Revisionswerberin Schülerinnen und Schüler körperlich angegriffen bzw misshandelt habe oder bei Verletzungen nicht geholfen habe, habe nicht festgestellt werden können.
25 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Aktenlage sowie auf Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernommen Zeugen.
26 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des gesetzlichen Erziehungs und Bildungsauftrags durch die Schule sei das Bestehen eines auf Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft beruhenden Betriebsklimas. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass die Revisionswerberin Angelegenheiten mittels Weisung erledigt habe. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass wenn Angelegenheiten ausschließlich im Zuge der Weisung erledigt würden, dies das Betriebsklima negativ beeinflusse. Der Lehrkörper fühle sich dann wenig verantwortlich, da nur Anweisungen befolgt und keine eigenständigen Entscheidungen getroffen würden. Dies könne zum Gefühl der Entfremdung und mangelnden Motivation führen. Darüber hinaus hindere ein solch autoritärer Führungsstil die offene Kommunikation mit der Führungskraft und Mitarbeiter würden sich weniger wohl fühlen, ihre Meinungen und Bedenken zu äußern. Weiters habe die Revisionswerberin ihre Stellvertreterin mittels Loses ausgewählt. Dies führe zu Ungerechtigkeit, Unzufriedenheit sowie einem Mangel an Vertrauen und Respekt. Eine Auswahl basierend auf klaren Kriterien wie Kompetenz, Erfahrung und Führungsqualitäten fördere hingegen Vertrauen, Respekt und Zufriedenheit. Es stelle sicher, dass die Person, die die Stellvertretung übernehme, gut vorbereitet sei und die notwendigen Fähigkeiten besitze, um die Aufgaben effektiv zu erfüllen. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, es ergebe sich aus den Feststellungen, dass eine Lehrkraft auf Unverständnis bei der Revisionswerberin betreffend ihre familiären Verhältnisse gestoßen sei. Dies führe dazu, dass das Vertrauen in die Direktorin schwinde, weil nicht auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Lehrkräfte eingegangen werde. Die Nichtberücksichtigung familiärer Bedürfnisse führe darüber hinaus zu erhöhtem Stress und Belastung auf Grund von Schwierigkeiten, die beruflichen und familiären Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Die Revisionswerberin habe sich somit nicht um das Bestehen eines auf Achtung und Vertrauen zwischen ihr und dem Lehrkörper beruhenden Betriebsklimas bemüht.
27 Als Schulleiterin sei die Revisionswerberin auch für die Außenbeziehungen der Schule zuständig gewesen. Sie habe sohin eine zentrale Rolle in der Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler und mit der Gemeinde als Schulerhalterin gespielt. Es habe sich ergeben, dass die Revisionswerberin etwa in Bezug auf Budget, den Schülertransport oder auch die Überwachungskamera keine aktive Zusammenarbeit mit der Gemeinde gesucht und gepflegt habe. Regelmäßige Treffen mit der Gemeinde hätten die Lösung von Problemen, aber auch die Vernetzung gefördert. Die Revisionswerberin habe hingegen Treffen mit der Gemeinde abgesagt und auch in Budgetangelegenheiten nicht vorab kommuniziert, sondern die Gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt.
28 Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich darüber hinaus ergeben, dass sich der Schulwart herabgewürdigt gefühlt habe. Auch die Kommunikation mit den Eltern sei nicht professionell verlaufen, sondern diese hätten sich zum Teil beschämt oder nicht wertgeschätzt gefühlt. Dies sei so weit gegangen, dass Eltern eine „Umsprengelung“ ihrer Kinder angestrebt hätten, nur damit diese nicht in der Volksschule B unterrichtet würden. Darüber hinaus seien Eltern in wichtigen Fragestellungen, etwa der Pausenordnung übergangen und in die Abstimmungen nicht miteinbezogen worden. Gleiches gelte für das Verhalten der Revisionswerberin gegenüber den Kindergartenpädagoginnen. Das Verhalten des Revisionswerberin habe zu einer negativen Schulatmosphäre beigetragen und Eltern hätten sich nicht respektiert gefühlt. Eltern und Gemeindemitarbeiter seien wichtige Unterstützer der Schule und hätten sich, bei einem Verhalten wie die Revisionswerberin es gezeigt habe, weniger bereit gefühlt, sich aktiv einzubringen und die Schule zu unterstützen. Dies könne zu einem Mangel an Ressourcen und Engagement führen, was die Qualität des Schulangebots beeinträchtige. Auch würden offene Konflikte und Spannungen gefördert, der Schulfrieden werde gestört und die Arbeitsfähigkeit der Schule beeinträchtigt.
29 Durch eine konstruktive und kooperative Zusammenarbeit mit den Eltern, der Gemeinde und den Kindergärten könne die Direktorin die Schule als integralen Bestandteil der Gemeinschaft etablieren und die Bildungsqualität sowie das Wohlbefinden der Schüler nachhaltig verbessern. Ein respektvoller und wertschätzender Umgang der Revisionswerberin mit den Eltern, den Gemeindemitarbeiterinnen und mitarbeitern und den Kindergartenpädagoginnen habe nicht stattgefunden.
30 Aus dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich ergebe sich (Hinweis auf Punkt 4.3 „Transition von elementaren Bildungseinrichtungen in die VS“), dass die Vernetzung von elementaren Bildungseinrichtungen und Schulen die Grundlage einer partnerschaftlichen Begleitung des Übergangs fördere. Die Kooperation als bewusste, zielgerichtete und gemeinsam verantwortete Zusammenarbeit aller Beteiligten beruhe auf regelmäßiger und gegenseitiger Information, Kommunikation und Partizipation. Im Mittelpunkt stehe das Vertrautwerden mit Abläufen, Bildungszielen und Erwartungen der Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen. Um anschlussfähige Bildungsprozesse zu ermöglichen, werde der Kontinuität in vorschulischen und schulischen Bildungsbereichen und Lernmethoden große Bedeutung beigemessen. Die Volksschule schließe laut Lehrplan durch Lernen im Spiel und offenes, projektorientiertes sowie entdeckendes Lernen an die Lernformen elementarer Bildungseinrichtungen an und baue auf bereits erworbenen und differenzierten Kompetenzen auf. Die Pädagoginnen und Pädagogen der beteiligten Institutionen begleiteten und moderierten gemeinsam den Übergangsprozess: sie stellten regelmäßig Gelegenheiten zur Verzahnung der beteiligten Systeme her, indem sie institutionsübergreifende Aktivitäten planten und zu Gesprächen mit allen Beteiligten eingeladen wurden.
31 Der Revisionswerberin sei folglich die Pflege der Verbindung der Volksschule B mit den Kindergärten im Gemeindegebiet oblegen. Eine solche Zusammenarbeit sei von der Revisionswerberin jedoch nicht angestrebt worden, was sich insbesondere im Hinblick auf den Schnuppertag, der erst kurz vor Schulschluss organisiert worden sei, und auch daran zeige, dass die Termine für die Schuleinschreibung nicht an die Kindergärten weitergeleitet worden seien. Weiters sei von der Revisionswerberin kein „Schnittstellengespräch“ mit den Pädagoginnen gesucht worden.
32 Im Hinblick auf die Nachmittagsbetreuung habe die Revisionswerberin die Abmeldung eines Schülers in einem Gespräch mit dessen Eltern erwirkt, in dem diese nicht verstanden hätten, worum es gehe. Die Revisionswerberin habe nicht transparent gehandelt, sondern die sprachliche Barriere ausgenützt. Eine effektive Kommunikation sei nicht vorgelegen. Zudem habe die Revisionswerberin die Information der Schulqualitätsmanagerin, wonach der betreffende Schüler ein Recht auf Nachmittagsbetreuung habe, nicht berücksichtigt.
33 Schließlich habe die Revisionswerberin vertrauliche E Mails an Personen weitergeleitet, die in den konkreten Sachverhalt nicht eingebunden gewesen seien und sie habe E Mails „im Klarverteiler“ versendet, wodurch für alle Empfänger der E Mails der Verteiler sichtbar gewesen sei. Dadurch haben die Revisionswerberin personenbezogene Daten offen gelegt. Die Revisionswerberin habe somit Datenschutzverstöße begangen und entgegen § 56 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz nicht für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften Sorge getragen. Überdies habe die Nichtbekanntgabe der Anzahl an Coronafällen an der Schule gegenüber der Gemeinde nicht richtigerweise unter Berufung auf die DSGVO begründet werden dürfen.
34 Im Ergebnis ging das das Verwaltungsgericht davon aus, gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 könne die zuständige Behörde die Schulleiterin, die sich auf ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt habe, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen. Unter Berufung auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht aus, von einer Nichtbewährung eines Schulleiters sei schon dann auszugehen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfülle, sie setze kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern komme auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion trotz seines Bemühens mit seiner Funktion überfordert sei oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderung nicht zu erfüllen in der Lage sei. Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasse neben der Kenntnis und Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen könne nicht durch anderweitiges nicht zu beanstandendes Verhalten eines Schulleiters kompensiert werden.
35 Fallbezogen habe sich auf Grund der näher ausgeführten Vorkommnisse gezeigt, dass die Revisionswerberin die Rechtsvorschriften nicht eingehalten habe und es habe sich auch ein Mangel an kommunikativen und sozialen Kompetenzen sowie der Befähigung zu einem Konfliktmanagement und Mitarbeiterführung gezeigt. Die Bildungsdirektion für Salzburg habe die Revisionswerberin daher zu Recht als Schulleiterin abberufen. Es liege weder eine willkürliche noch eine auf zu wenigen Fakten beruhende Abberufung vor.
36 Soweit die Revisionswerberin argumentiere, das gegen sie geführte Disziplinarverfahren sei eingestellt worden und es dürften „die mit dem Disziplinarverfahren inhaltsgleichen Vorwürfe“ über eine allfällige Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich die Feststellung der Nichtbewährung insoweit von disziplinären Sanktionen, die unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich sind, unterscheide, als es nicht um eine Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten gehe, sondern darum, ob der Funktionsinhaber die an ihn zu stellenden Anforderungen erfülle und bei der Feststellung der Bewährung das Verhalten des Funktionsinhabers ausschließlich an den entsprechenden Anforderungen zu messen sei.
37 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
38 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
39 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
40 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
41 In ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin unter Berufung auf einzelne Zeugenaussagen von Lehrerinnen der Volksschule B sowie zwei Mitarbeitern der Gemeinde gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beurteilung, wonach sich die Revisionswerberin gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 auf ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt habe.
42 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Nichtbewährung eines Schulleiters schon dann auszugehen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sie setzt daher kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion trotz seines Bemühens mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen (gemäß § 56 SchUG sowie nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln) nicht zu erfüllen in der Lage ist. Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasst neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen kann durch anderweitiges nicht zu beanstandendes Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden (vgl VwGH 26.5.2021, Ro 2020/12/0011, Rn 27, mwN).
43 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine einzelfallbezogene Beurteilung, wonach sich die Revisionswerberin in ihrer Funktion als Schulleiterin nicht bewährt habe, auf eine Reihe von Vorkommnissen gestützt hat. Zu einer Vielzahl der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Umstände, etwa zur mangelhaften Kommunikation mit den Eltern betreffend die Pausenordnung sowie die Schulreifefeststellungen, der fehlenden Kooperation mit den Kindergärten, den Schwierigkeiten in der Abstimmung beim Schülertransport, den Konflikten mit einzelnen Lehrerinnen sowie dem Schulwart, den Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sowie der Anzeige bei der Datenschutzbehörde, und zu dem Vorfall im Zusammenhang mit der Abmeldung eines Schülers von der Nachmittagsbetreuung erstattet die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision überhaupt kein substantiiertes Vorbringen. Zu den Schulreifetests wird lediglich auf Aussagen von Zeuginnen betreffend deren Ablauf hingewiesen, zu der vom Verwaltungsgericht problematisierten Kommunikation über das Ergebnis der Schulreifetests gegenüber den Eltern wird in der Revision nichts vorgebracht. Zu den Themen „Datenschutz“ und „sonstige Zusammenarbeit mit der Gemeinde“ wird bloß auf die Aussage eines im Bauamt tätigen Gemeindemitarbeiters verwiesen, wonach dieser mit der Revisionswerberin keine Probleme gehabt habe, ohne dass jedoch der diesbezügliche Zusammenhang näher dargelegt wird.
44 Zu den vom Verwaltungsgericht angeführten „Ungereimtheiten“ im Zusammenhang mit der Kostentragung für einzelne Projekte („Vereinsprojekt“, Projekt „Eulenforschung“ und „T Shirts“), bestreitet die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision nicht, dass die dabei angefallenen Kosten zum Teil nur zu deren Unzufriedenheit und in einem Fall gar nicht von der Gemeinde übernommen worden seien. Auch behauptet die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision nicht, dass sie zu den betreffenden Projekten vorab die Zustimmung der Gemeinde zur Kostenübernahme eingeholt habe. Folglich kommt es aber auf die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Aussage des Finanzsachbearbeiters der Gemeinde, wonach dieser nur anfänglich Schwierigkeiten mit der Revisionswerberin gehabt habe, nicht an.
45 Auch im Zusammenhang mit dem Thema „Kooperation innerhalb des Lehrkörpers“ wendet sich die Revisionswerberin nicht gegen jene Feststellungen (insbesondere zu Weisungserteilungen, der Ermittlung einer Stellvertreterin mittels Loses und Konflikten innerhalb des Lehrkörpers), die das Verwaltungsgericht seiner diesbezüglichen Beurteilung zu Grunde legte. Soweit die Revisionswerberin dazu unter wörtlicher Zitierung einzelner Aussagen ins Treffen führt, vor dem Verwaltungsgericht als Zeuginnen einvernommene Lehrerinnen hätten angegeben, die Probleme mit der Weisungserteilung seien nur zu Beginn der Tätigkeit der Revisionswerberin als Schulleiterin aufgetreten und die Revisionswerberin habe sie in schwierigen Situationen mit Schülern und Eltern unterstützt sowie ihnen Freiheiten betreffend die Klassenführung überlassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen ohnehin getroffen hat.
46 Vor diesem Hintergrund ist der Revisionswerberin zwar zuzugestehen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum Betriebsklima innerhalb der Schule ausgewogener hätte ausfallen können. Angesichts der Vielzahl verschiedener Aspekte, auf die das Verwaltungsgericht seine einzelfallbezogene Beurteilung der Nichtbewährung der Revisionswerberin als Schulleiterin im Ergebnis gestützt hat (und die in der vorliegenden Revision nicht bzw nicht substantiiert beanstandet worden sind), wird allein dadurch nicht deren Unvertretbarkeit aufgezeigt, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund des § 26b Abs. 5 LDG 1984 das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen eines Schulleiters nicht durch anderweitiges nicht zu beanstandendes Verhalten kompensiert werden kann. Insoweit zeigt die Revisionswerberin daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
47 Weiters macht die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 1 LDG 1984 nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund derselben Vorwürfe eine Abberufung gemäß § 26b Abs. 4 erfolgen dürfe. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Verhängung disziplinärer Sanktionen unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich ist (vgl VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209). Damit ist klar, dass die Einstellung des gegen die Revisionswerberin geführten Disziplinarverfahrens deren Abberufung nach § 26b Abs. 5 LDG 1984 nicht entgegen steht.
48 Schließlich beanstandet die Revisionswerberin unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209), das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Revisionswerberin auch in Hinkunft ihre Funktion nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausüben werde. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass verschiedene Problembereiche (etwa die von manchen Eltern angestrebte „Umsprengelung“ ihrer Kinder oder die budgetären Schwierigkeiten, wegen derer der Revisionswerberin die „Bestellberechtigung“ hätte entzogen werden sollen) nur durch die vorläufige Suspendierung der Revisionswerberin bereinigt worden sind. Offenkundig ging das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass das Fehlverhalten der Revisionswerberin auch zukünftig bestanden hätte. Dass diese dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Annahme unvertretbar wäre, wird in der vorliegenden Revision nicht dargetan. Auch in diesem Zusammenhang legt die Revisionswerberin somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG dar.
49 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.