Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des E C in E, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2024, W257 2278809 1/27E, betreffend Versetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Bescheid seiner Dienstbehörde vom 14. August 2023 versetzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe) ab und erklärte die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2024, E 1875/2024 5, ab. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025, E 1875/2024 7, trat er die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 20. Jänner 2025 zugestellt.
3 Am 3. März 2025 um 22:55 Uhr brachte der Vertreter des Revisionswerbers per ERV eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein.
4Am 17. März 2025 stellte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und brachte gleichzeitig die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2025 (am 21. März 2025 zugestellt) gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
5 Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich die vorliegende Revision als verspätet:
6 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
7Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Revisionsfrist begann am 20. Jänner 2025 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 3. März 2025.
8 Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Revision nicht bei der gemäß § 25 Abs. 5 VwGG zuständigen Einbringungsstelle (hier: Bundesverwaltungsgericht) eingebracht bzw. fand keine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das Bundesverwaltungsgericht statt.
9Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2025