Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. November 2025, Zl. LVwG-AV-306/002-2025, betreffend Befristung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: C D, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz-Augustin-Mayer in Stockerau), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1. Mit Bescheid vom 26. März 2024 befristete die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten wegen eingeschränkter gesundheitlicher Eignung unter Erteilung von Auflagen auf die Dauer von 18 Monaten bis zum 26. September 2025.
2 1.2. Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 12. Februar 2025 entzog die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
3 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. November 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den zuletzt genannten Bescheid Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass seine Lenkberechtigung unter Vorschreibung von Auflagen und Einschränkungen bis zum 22. Oktober 2028 befristet werde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe die gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.
5 Nach den Feststellungen, die auf einer verkehrspsychologischen Untersuchung und einem amtsärztlichen Gutachten beruhten, sei der Mitbeteiligte in der Vergangenheit infolge seines Alkoholkonsums (gehäufter Missbrauch) zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet gewesen. Nunmehr liege jedoch eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung vor, was eine Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Führerscheingesetz-FSG rechtfertige.
6 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Im Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 2. Das Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lautet (auszugsweise):
„5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. ...
...
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
...“
8 3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.1.2004, 2003/11/0256) abgewichen, weil die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten infolge ihrer Befristung im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch Zeitablauf bereits erloschen gewesen sei, sodass mangels aufrechter Lenkberechtigung diese nicht mehr befristet hätte werden können.
9 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig.
10 4. Sie ist auch begründet:
11 4.1. Mit Bescheid vom 26. März 2024 war die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten bis 26. September 2025 befristet worden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2025 wurde die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen diesen Bescheid, somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 1. November 2025, lief die Befristung der Lenkberechtigung ab.
12 Angesichts dieses Verfahrensablaufes ist der Blick auf das Verhältnis von Entziehung und Befristung der Lenkberechtigung zu richten:
13 4.2. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass-lege non distinguente-gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG auch eine befristete Lenkberechtigung entzogen werden kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Entziehung unterscheidet das FSG nicht zwischen unbefristeten und befristeten Lenkberechtigungen:
14 Von einer entzogenen Lenkberechtigung darf, sofern einem Rechtsmittel gegen die Entziehung nicht aufschiebende Wirkung zukommt, kein Gebrauch gemacht werden; es darf also kein Kraftfahrzeug gelenkt werden (vgl. zu den Rechtsfolgen betreffend den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein § 29 Abs. 3 FSG). Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, begeht gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Verwaltungsübertretung.
15 Die Lenkberechtigung selbst erlischt gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG durch eine Entziehung erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
16 Davon zu unterscheiden ist das Erlöschen einer Lenkberechtigung durch Zeitablauf gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG, womit jene Fälle gemeint sind, in denen die Lenkberechtigung entweder gemäß § 5 Abs. 5 FSG nur befristet erteilt oder in der Folge gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG befristet wurde (vgl. VwGH 23.5.2003, 2002/11/0111). Ist eine Lenkberechtigung befristet, so hat dies zur Folge, dass die Lenkberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt (vgl. VwGH 4.7.2002, 2002/11/0116).
17 Eine besondere Regelung für den Fall, dass während festgesetzter Entziehungsdauer die Befristung einer Lenkberechtigung abläuft, enthält das FSG nicht. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass die Frist durch eine Entziehung unterbrochen oder gehemmt würde. Daraus folgt, dass auch während festgesetzter Entziehungsdauer die Befristung der Lenkberechtigung enden kann, was gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG das Erlöschen der Lenkberechtigung zur Folge hat.
18 4.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
19 Die mit Bescheid vom 26. März 2024 befristete Lenkberechtigung des Mitbeteiligten ist infolge Zeitablaufes gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 FSG mit 26. September 2025 erloschen.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass nur „Besitzern einer Lenkberechtigung“ (§ 24 Abs. 1 FSG) dieselbe entzogen werden kann (vgl. VwGH 29.1.2004, 2003/11/0256). Nichts anderes kann für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG (hier: durch Befristung) gelten. Auch eine solche Anordnung setzt eine bestehende Lenkberechtigung voraus.
21 Im Revisionsfall lagen mangels bestehender Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 2 FSG für eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten durch (u.a.) ihre Befristung nicht vor, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
22 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. September 2026
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