JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0125 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des M F gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2025, Zl. W128 2314338 3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgerichtshof eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.

2 Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Revision dem Bundesverwaltungsgericht als Einbringungsstelle zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte und die Revision dem Verwaltungsgerichtshof von diesem in der Folge vorgelegt worden war, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfahrensleitender Anordnung vom 25. August 2025 (zugestellt durch Hinterlegung am 1. September 2025) die Revision dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen vier Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin / einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

3 Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen.

4 Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

5 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0061).

Wien, am 10. Oktober 2025

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