Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Mag. A B, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Mai 2025, LVwG 303785/4/Kü/PP, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 23. Mai 2024 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche der C GmbH in D zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich genannten irakischen Staatsbürger von 12. April 2023 bis 7. Dezember 2023 beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Oberhalb des Spruchtextes war angeführt: „Datum/Zeit: 19.1.2024, 09:40 Uhr“ und „Ort: (eine näher genannte Adresse in) G [Anmerkung: die Anschrift der Überlasserfirma]“.
2 Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 1.000, (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Revisionswerberin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es (in Anwendung des § 20 VStG) die verhängte Geldstrafe auf € 500, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und reduzierte die Kosten für das behördliche Verfahren auf € 50, (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
4 Im Rahmen der Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem zusammengefasst aus, dass entsprechend dem Beschwerdevorbringen in den ersten beiden Zeilen des Spruches des Straferkenntnisses bei „Datum/Zeit“ sowie „Ort“ zwar fehlerhafte Angaben enthalten seien, jedoch durch die nachfolgenden Ausführungen im Spruch für die Revisionswerberin eindeutig der Tatvorwurf erkennbar sei. Eine Gefahr der Doppelbestrafung sei in keiner Weise gegeben bzw. lasse auch das Beschwerdevorbringen insgesamt klar erkennen, dass die Verteidigungsrechte durch die ersten beiden Zeilen des Spruches nicht beeinträchtigt gewesen seien. Die von der Revisionswerberin angesprochenen Unklarheiten seien jedoch ersatzlos zu streichen gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses betreffend Tatort und Tatzeit nicht richtiggestellt, obwohl es in der Begründung selbst angeführt habe, dass der Spruch zu korrigieren und die entsprechenden Passagen ersatzlos zu streichen seien.
10 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099 u.a., mwN).
12 Im vorliegenden Fall war die Tathandlung bereits im behördlichen Spruch aber derart konkret umschrieben, dass der Tatort durch die Anführung der Adresse der F GmbH (vgl. zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers im Zweifel als Tatort bei Übertretungen nach § 28 AuslBG aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058, mwN) und die Tatzeit durch die Anführung des Beschäftigungszeitraumes des Ausländers für die F GmbH im Spruchtext trotz der oberhalb des Spruchtextes angeführten Daten, nämlich der Angabe des vermeintlichen Kontrolltags sowie der Adresse des den Ausländer überlassenden Unternehmers, ohne Weiteres zu entnehmen waren. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Revisionswerberin durch die (versehentliche) Beibehaltung dieser Angaben im (vom Verwaltungsgericht übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt oder in ihren Verteidigungsrechten beschränkt gewesen ist (vgl. im Übrigen dazu auch VwGH 20.1.2026, Ra 2025/09/0088). Im Hinblick auf den im Gesamtkontext eindeutigen Tatort gelingt es der Revision auch nicht, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuzeigen.
13 Soweit im weiteren Zulassungsvorbringen unter Bezugnahme auf eine behauptete fehlende aktuelle Judikatur zu § 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 abstrakte Rechtsfragen in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab bei der Einrichtung eines betrieblichen Kontrollsystems, der Strafbemessung und Erteilung einer Ermahnung aufgeworfen werden, wird damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. So bedarf es in Bezug auf die Revisionszulässigkeit einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung und es ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
14 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihren pauschalen und keinen konkreten Fallbezug herstellenden Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
15 Im Übrigen obliegt es nach ständiger hg. Rechtsprechung dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden (vgl. etwa aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN). Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung (vgl. etwa VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN).
16 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt, dass die Revisionswerberin im Verfahren kein den genannten Anforderungen entsprechendes wirksames Kontrollsystem dargetan hat. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre (vgl. zur im Regelfall einzelfallbezogenen Beurteilung von betrieblichen Kontrollsystemen etwa VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0051, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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