Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christopher Ruhri, Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2025, W296 2298665 1/29E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde über die Revisionswerberin die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 1.500 Euro, weil diese durch Nichtbefolgung zweier näher dargestellter schriftlicher Weisungen ihres Dienststellenleiters schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) begangen habe.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Die Revisionswerberin zeigt mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, in welchem dem Bundesverwaltungsgericht zudem zu Recht eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugestanden wird, die Zulässigkeit ihrer Revision nicht auf. Soweit darin Ermittlungsmängel behauptet werden, erfolgt dies ohne konkrete Relevanzdarstellung (siehe zu den Erfordernissen in diesem Zusammenhang etwa VwGH 15.1.2025, Ra 2024/09/0090, Rn. 12, mwN). Gleichermaßen wird die Bedeutsamkeit der in den Raum gestellten Begründungsmängel, die zudem nicht zu erkennen sind, für den vorliegenden Fall nicht näher dargestellt. Wenn im Zulässigkeitsvorbringen Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben werden, fehlt es an der notwendigen fallbezogenen Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängig wäre (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0110, Rn. 12, mwN).
5 Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG als nicht zur Behandlung geeignet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Ob mit dem (erkennbar ausgeführten) Revisionspunkt überhaupt eine Verletzung in einem subjektivöffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, konnte hier daher dahingestellt bleiben.
Wien, am 16. Dezember 2025
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