Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das am 16. Mai 2025 mündlich verkündete und mit 10. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 109/007/12813/2023 20, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A B), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte ist selbständiger Steuerberater und war im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C GmbH sowie unbeschränkt haftender Gesellschafter der D OG, an der er und seine Ehegattin jeweils 50% der Anteile hielten. Bei der E GmbH war der Mitbeteiligte Geschäftsführer und zu 10 % beteiligt.
2 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) belangten Behörde vom 12. April 2022 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vom 11. April 2022 bis 20. April 2022 (zehn Tage) abgesondert.
3 Am 21. Juli 2022 beantragte der Mitbeteiligte die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung. Als Verdienstentgang wurden für die Tätigkeit bei der C GmbH 20.885,84 Euro sowie Steuerberaterkosten in Höhe von 1.000 Euro geltend gemacht. Für die D OG wurde ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von 30.481,78 Euro sowie Steuerberaterkosten in Höhe von 1.000 Euro geltend gemacht. Für die E GmbH wurde kein Verdienstentgang beziffert und kein konkretes Entschädigungsbegehren gestellt.
4 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und 6 EpiG in Verbindung mit § 7 EpiG eine Vergütung in Höhe von 37.126,73 Euro zu. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der E GmbH nur eine unselbständige Tätigkeit vorgelegen sei; zudem sei diesbezüglich kein Verdienstentgang bzw. Erstattungsanspruch beziffert worden. Für diese Tätigkeit bestehe dem Grunde nach daher kein Anspruch. Betreffend die C GmbH sei aufgrund der Absonderung des Mitbeteiligten, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er sei, ein Verdienstentgang entstanden, der von diesem geltend gemacht werden könne. Ausgehend von den Feststellungen ergebe sich ein Verdienstentgang von 20.885,84 Euro plus Steuerberatungskosten. Bei der Berechnung des Verdienstentganges betreffend die D OG sei eine Aliquotierung (Halbierung) vorzunehmen.
5 Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG in Verbindung mit § 47a EpiG zur Revisionserhebung ermächtigten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Mit dem in der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringen zu einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang, insbesondere weil Feststellungen dazu fehlten, welche Tätigkeiten der Mitbeteiligte nicht oder nur eingeschränkt habe ausführen können sowie zu allfälligen Beträgen, die gemäß § 32 Abs. 5 EpiG auf den gebührenden Vergütungsbetrag anzurechnen seien, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (siehe VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, Rn. 30 ff, zur Ermittlung der Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen).
11 Das Verwaltungsgericht ging bereits auf Tatsachenebene davon aus, dass der Mitbeteiligte als selbständiger Steuerberater in der C GmbH und der D OG operativ tätig und durch die unstrittige Absonderung in seinem Erwerb beschränkt war und es deshalb zu einem Verdienstentgang kam. Den (knappen) Feststellungen wird in der Revision nicht konkret entgegengetreten, etwa durch Darlegung jener außergewöhnlichen Umstände, die hier die Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang beseitigen könnten (vgl. zu einem solchen Fall etwa VfGH 26.2.2025, V 346/2023, u.a., Punkt 2.4.5.5.). Anzurechnende Zahlungen nach § 32 Abs. 5 EpiG sind bereits bei der Ermittlung des „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens“ im Sinn des § 32 Abs. 4 EpiG zu berücksichtigen (siehe auch dazu VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090); dass solche darüber hinaus erfolgt wären, bringt die revisionswerbende Partei jedoch nicht konkret vor.
12 Die revisionswerbende Partei unterlässt es insgesamt darzulegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Verwaltungsgericht davon hätte ausgehen müssen, dass die Absonderung des Mitbeteiligten nicht für den (gesamten) ermittelten Verdienstentgang kausal gewesen wäre (zur Ermittlung des ersatzfähigen anteiligen Verdienstentganges eines Gesellschafters siehe im Übrigen VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0037). Insoweit ist weder die Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels erkennbar noch wird ein relevanter Begründungsmangel aufgezeigt.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026