JudikaturVwGH

Ro 2025/09/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des Mag. A B in C, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das am 26. September 2024 verkündete und am 15. Oktober 2024 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG 950214/7/AL, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht als Landeslehrer in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

2 Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 verfügte die gemäß § 6 Oö. Lehrpersonen Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG) dazu berufene Bildungsdirektion für Oberösterreich (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die vorläufige Suspendierung des Revisionswerbers.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

4 Mit dem am 19. März 2024 beschlossenen und mit 29. März 2024 datierten Bescheid leitete die gemäß § 9 Abs. 1 Oö. LDHG bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingerichtete und gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 LDHG hiefür zuständige Leistungsfeststellungs und Disziplinarkommission aufgrund der inzwischen erstatteten Disziplinaranzeige vom 6. Oktober 2023 gegen den Revisionswerber gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren ein und sprach gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 dessen weitere Suspendierung aus.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 29. April 2024 ebenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

6 Beide Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht gemeinsam vorgelegt, das über diese am 26. September 2024 gemeinsam verhandelte und mit den mündlich verkündeten Erkenntnissen 1. den Einleitungsbeschluss infolge Verjährung ersatzlos behob und 2. den Bescheid über die vorläufige Suspendierung mit der Maßgabe bestätigte, dass diese mit Eintritt der Verjährung im Disziplinarverfahren am 6. Jänner 2024 geendet habe.

7 Das zu 1. genannte Erkenntnis wurde am 5. November 2025 gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

8 In der schriftlichen Ausfertigung des zu 2. genannten Erkenntnisses wurde die Revision wegen fehlender Rechtsprechung zur Frage, ob eine vorläufige Suspendierung mit dem Eintritt der Verjährung im Disziplinarverfahren jedenfalls zu beenden sei, sowie zur Zuständigkeitsregelung nach § 80 Abs. 5 LDG 1984, zugelassen.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10 Die vorliegende Revisionssache gleicht damit sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in ihren entscheidungswesentlichen Umständen jenem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2024, Ra 2024/09/0054, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird.

11 Das gegen den Revisionswerber eingeleitete Disziplinarverfahren endete mit der ersatzlosen Behebung des Einleitungsbeschlusses wegen eingetretener Verjährung durch das Landesverwaltungsgericht, womit es zumindest im Ergebnis unter einem das Disziplinarverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 einstellte.

12 Damit war der Einbehalt von einem Drittel der für die Dauer der vorläufigen Suspendierung ungekürzt auszuzahlenden Bezüge nicht vorzunehmen (§ 80 Abs. 4 LDG 1984); allenfalls dennoch vorgenommene Bezugskürzungen sind nach § 13 Gehaltsgesetz 1956 nachzuzahlen.

13 Dem Revisionswerber fehlte es im Zeitpunkt der Erhebung seiner Revision am 9. Dezember 2024 daher bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Dadurch, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung inhaltlich entschied, obwohl es das diesbezügliche Beschwerdeverfahren bereits wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses einzustellen gehabt hätte, verletzte es den Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten (siehe zum Ganzen abermals VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0054).

14 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2025

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