Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revisionen des Ing. G S, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, I404 2318299-1/3E, betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber hatte gegen das (nunmehr wieder) angefochtene Erkenntnis bereits mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 Revision erhoben. Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Jänner 2026 wegen Verspätung zurückgewiesen.
2 In der Folge stellte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, den er mit einer (neuerlichen) Revision verband. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss vom 16. Februar 2026 abgewiesen.
3 Mit Schriftsatz vom 14. April 2026 erhob der Revisionswerber abermals Revision gegen dasselbe Erkenntnis, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026, E 3866/2025, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte.
4 Das Revisionsrecht war aber schon mit der Revision vom 9. Dezember 2025 verbraucht. Dass das Revisionsrecht auch durch eine verspätete Revision konsumiert wird und dies einer weiteren Revision (sei es auch nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, und VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, jeweils mwN).
5 Die Revisionen vom 11. Februar 2026 und vom 14. April 2026 waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2026
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