JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0051 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H K, vertreten durch Mag. Bernhard Weiss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 8/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, W229 2290321 2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an den Revisionswerber gerichteten Bescheid, mit dem er zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 8.839,89 verpflichtet wurde, ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der auch der Antrag verbunden ist, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der (Verfahrenshilfe genießende) Revisionswerber zu diesem Antrag unter Hinweis auf seine Einkommens und Vermögensverhältnisse aus, dass die sofortige Leistung des strittigen Betrags näher umschriebene, unverhältnismäßige Nachteile für ihn nach sich ziehe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3 Mit diesem Vorbringen, zu dem sich die belangte Behörde im Rahmen der ihr dazu gewährten Möglichkeit nicht geäußert hat, hat der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt (zur Art der in der vorliegenden Konstellation aufschiebbaren Wirkungen sowie zur Vollzugszugänglichkeit vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113, mwN), weshalb der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Wien, am 25. Juli 2025

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