Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. des Dr. P S und 2. der Dr. B S, beide vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. April 2025, LVwG-552450/47/StB-552451/3, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. B G, 2. Dr. G S, 3. M S und 4. Wassergenossenschaft St. L), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerber sind Anteilseigentümer der Liegenschaft Nr. 1244/34, KG St. L.
2 In dem Verfahren betreffend das Ansuchen der viertmitbeteiligten Partei um Wiederverleihung des mit Bescheiden der belangten Behörde vom 7. April 1993 und vom 26. November 1999 verliehenen Wasserrechts erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 17. August 2022 Einwendungen und machten geltend, durch den verfahrensgegenständlichen Leitungsstrang vom Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2, KG St. L, für den keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, bestehe infolge eines nicht fachgerechten Abflusses der Oberflächengewässer die Gefahr einer Überschwemmung und Vernässung ihrer Liegenschaft und weiters die Gefahr großer Schäden für das auf dieser Liegenschaft errichtete Gebäude bis hin zur Einsturzgefahr. Es komme somit zu einer Eigentumsbeeinträchtigung und-gefährdung, die einer Substanzvernichtung gleichkomme. Diese Einwendungen wurden auch in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2022 aufrecht gehalten.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2022 wurde der viertmitbeteiligten Partei das mit Bescheid vom 26. November 1999 verliehene Recht zur Errichtung und zum Betrieb von näher bezeichneten Wasserversorgungsanlagen entsprechend den vorgelegten Einreichunterlagen-mit Ausnahme des Wasserleitungsstrangs zwischen den Knotenpunkten 147 und 148-unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen wiederverliehen. Soweit die Wiederverleihung des Wasserrechts betreffend den Wasserleitungsstrang zwischen den Knotenpunkten 147 und 148 begehrt worden war, wurde der Antrag abgewiesen.
4 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Diese schränkten sie in der Folge dahin ein, dass lediglich die Wiederverleihung des Wasserrechts betreffend den Wasserstrang vom Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2 bekämpft werde.
5 Im zweiten Rechtsgang wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidungsbegründung unter anderem davon aus, der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe festgehalten, dass ab dem Knotenpunkt 147 die Leitungen aus PVC-Rohren mit einem Außendurchmesser von 90 cm über das Grundstück Nr. 2513/5 und anschließend an der nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. 2513/16 bis zum Grundstück Nr. 1244/8 und weiter über das Grundstück Nr. 1244/176, alle KG St. L, verliefen. Der Leitungsverlauf sei an der nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. 2513/16 situiert, berühre aber laut den vorliegenden Plänen das Grundstück der Revisionswerber nicht. Ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums der Revisionswerber finde nicht statt. Beim Knotenpunkt „147/188“ betrage die Wasserleitungstiefe gemäß den Einreichunterlagen der viertmitbeteiligten Partei 2,05 m. Einbauten wie zB Schieberkappen seien bündig mit der Oberfläche des umgebenden Gebietes anzuordnen.
7 Dem Amtssachverständigen folgend könne eine Beeinflussung des Oberflächenabwasserabflusses auf dem Grundstück Nr. 1244/34, KG St. L, durch die bestehenden Wasserleitungseinbauten ausgeschlossen werden.
8 Zu Vernässungen, die nach dem Vorbringen der Revisionswerber durch die Leitungskünette hervorgerufen würden, habe der Amtssachverständige festgestellt, es sei grundsätzlich Stand der Technik, dass Wasserleitungen in der Leitungszone in Kies eingebettet würden. Diese Technik sei aber erst seit dem Jahr 2000 bzw. 2005 Stand der Technik. Vorher sei für die Leitungseinbettung bindendes Material vorgesehen gewesen und es seien im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Leitungen voraussichtlich auch diese mit bindigem Material wieder verfüllt worden. Dadurch habe eine Drainagewirkung möglichst ausgeschlossen werden können. Mit der Zeit trete zudem eine Verdichtung des Künettenfüllmaterials ein, sodass die Annahme, dass in der Künette Oberflächen- oder Grundwasser in Richtung Hausanschluss des gegenständlichen Objektes abfließen könne, mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Zudem habe die Künette des ehemaligen Hausanschlusses ein Gefälle in Richtung See bzw. der Straße parallel zum See. Würde Grundwasser über die Künette abfließen, würde es eher im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze bzw. der dort befindlichen Seestraße zu Vernässungen kommen. Ein Restrisiko, dass es zu Vernässungen durch die Künette komme, könne aus sachverständiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Querungen von Drainagen sei es üblich gewesen und auch aus dem damaligen technischen Bericht so hervorgegangen, dass die Drainagen wieder verbunden worden seien, sodass nach wie vor eine Drainagewirkung vorhanden sei und es zu keinem Abfluss von Grundwässern innerhalb des Künettenbereichs kommen werde. Außerdem sei die Leitung 30 Jahre lang in Betrieb gewesen und bis zur Durchführung des Wiederverleihungsverfahrens seien dahingehend keine Einwendungen erhoben worden bzw. Beschwerden wegen Vernässungen aktenkundig.
9 Zu 100 % habe der Amtssachverständige eine Wasserführung in der Leitungskünette nicht ausschließen können, weil es durch unterschiedlichen Bodenaufbau bzw. Materialien möglich sei, dass entlang der Leitung vagabundierende Wässer vorhanden seien könnten.
10 Um diesbezügliche negative Auswirkungen auf das Grundstück der Revisionswerber verhindern zu können, sei bereits im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde festgelegt worden, dass im Zuge der Löschungsvorkehrungen vorgeschrieben werde, dass beim Knotenpunkt 147 ein entsprechender Lehmschlag nach Außerbetriebnahme der Leitung angeordnet werde, sodass keine Wässer mehr von der Leitungsstraße der Wasserleitung in Richtung des Grundstückes der Revisionswerber abfließen könnte.
11 Diesbezüglich sei in der Zwischenzeit mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2024 ein Teilerlöschen bezüglich dieses Wasserleitungsstranges (ehemaliger Hausanschluss, der im Bescheid vom 2. September 2022 nicht von der Wiederverleihung erfasst gewesen sei) festgestellt worden. Weiters sei als letztmalige Vorkehrung vorgeschrieben worden, dass bis zum 30. Juni 2024 im Bereich des Knotenpunktes 147 die Wasserleitungskünette der stillzulegenden Stichleitung auf ihre gesamte Breite mit einer Länge von mindestens 50 cm zu öffnen und darin ein Lehmschlag oder eine sonstige Sperre aus mineralischem Abdichtmaterial einzubauen sei, um einen eventuell auftretenden Grundwasserabfluss von der Künette der Hauptleitung (beim Knotenpunkt 147) auf dem Grundstück Nr. 2513/5, KG St. L, in Richtung Künette der aufzulassenden Leitung verhindern zu können. Demnach sollten keine Wässer mehr von der Leitungstrasse der (Haupt-)Wasserleitung in Richtung des Grundstücks der Revisionswerber abfließen können.
12 In weiterer Folge habe der Amtssachverständige mit Stellungnahme vom 23. Juli 2024 die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen inklusive Herstellung eines Lehmschlages überprüft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2024 sei die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen wasserrechtlich überprüft worden.
13 Zum „rechtlichen Bestand“ des verfahrensgegenständlichen Leitungsstranges stellte das Verwaltungsgericht fest, mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 1993 sei der viertmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der im Detailprojekt „Erweiterung 1992“ dargestellten Versorgungsleitungen ua mit Ausnahme einer Austauschleitung betreffend die Grundstücke Nr. 1244/7, 1225/2, 1228/1 und jener Teil des Grundstückes Nr. 2513/16, der an das Grundstück Nr. 1244/8 (alle KG St. L) unmittelbar angrenze, erteilt worden. In der diesbezüglichen Verhandlung habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik festgehalten, dass-aufgrund der Nichterzielung einer Einigung bzw. der Zurückziehung des Antrags-nur ca. 70 m Wasserleitung über die Grundstücke Nr. 1244/73, 2513/5 und 2513/16, alle KG St. L, vom Antrag umfasst seien. In der Bescheidbegründung sei festgehalten worden, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für das Leitungsstück entlang der südwestlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. 1244/8 auf Grundstück Nr. 2513/16 mangels Zustimmung nicht habe erteilt werden können.
14 Im „Kollaudierungsoperat“ vom 4. Mai 1998 sei die Ausführung der Austauschleitung nur im bewilligten Ausmaß von ca. 66 m bestätigt worden. Im Lageplan werde die Leitung über die Grundstücke Nr. 1244/73, 2513/5 und 2513/16, alle KG St. L, bis ca. auf Höhe des (damaligen) Zusammentreffens der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. 1244/7, 1225/2 und 2513/8 geführt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1999 sei die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung festgestellt worden.
15 Im mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag auf Wiederverleihung eingereichten technischen Bericht sei die Versorgungsleitung in der Strangtabelle mit einer Länge von 66 m zwischen dem Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2 aufgelistet. Betroffen seien davon die Grundstücke Nr. 2513/5, 2513/16, 1244/8, 1244/176 und 1225/2, alle KG St. L. Hinzuweisen sei diesbezüglich, dass sich die Grundstücke bzw. deren Grenzen in der Digitalen Katastralmappe sowohl hinsichtlich deren Bezeichnung als auch deren Lage gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verändert haben.
16 Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes sei zusammenfassend davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Leitungsstrang sowohl von der damaligen wasserrechtlichen Bewilligung als auch der wasserrechtlichen Kollaudierung und dem jetzigen Antrag auf Wiederverleihung umfasst gewesen sei. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der Leitungsführung bis auf Höhe der (aktuellen) Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Revisionswerber und dem Grundstück Nr. 1244/8, jeweils KG St L.
17 Beweiswürdigend berief sich das Verwaltungsgericht nochmals auf die aus seiner Sicht vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, denen die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien.
18 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht sodann davon aus, dass den Revisionswerbern im Hinblick darauf, dass eine Berührung ihrer Rechte nicht gänzlich ausgeschlossen habe werden können, Parteistellung zukomme. Die Leitungsverlegung sei jedoch nach dem Stand der Technik erfolgt, eine Beeinflussung durch Oberflächenabfluss in der Künette bzw. durch Einsickerung habe durch den Amtssachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können und diese Beeinträchtigungen seien in den letzten 30 Jahren zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Zudem sei entlang der verfahrensgegenständlichen Leitung der gewachsene Boden zwischen der Künette und dem Grundstück der Revisionswerber vorhanden, sodass die ursprüngliche Wasserführung wie bisher gegeben sei. Der Amtssachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass eine Beeinträchtigung der Rechte der Revisionswerber mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Darüber hinaus sei in der Zwischenzeit Lehmschlag zum Schutz vor eventuell auftretendem Grundwasserabfluss von der Künette der Hauptleitung (beim Knotenpunkt 147) in Richtung Künette der aufgelassenen Leitung hergestellt worden.
19 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Verfahren zur Wiederverleihung, in dem die Bestimmungen des WRG 1959 über Bewilligungen anzuwenden seien, der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung habe, wenn durch diese öffentliche Interessen iSd § 105 WRG 1959 oder bestehende Rechte Dritter gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden und die Anlage dem Stand der Technik entspreche.
20 Im gegenständlichen Verfahren habe sich die Frage einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht gestellt. Schutzbedürftige bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 seien unter anderem das Grundeigentum. Diesbezüglich gelte, dass eine Bewilligung zu versagen sei, wenn eine Beeinträchtigung solcher Rechte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht sodann davon aus, dass im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass kein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung zu Lasten der Revisionswerber vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid würden somit keine bestehenden Rechte der Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt.
21 Näher genannte Beweisanträge der Revisionswerber (Zeugeneinvernahme von Nachbarn zur Leitungsverletzung, Aufgrabungen durch Fachunternehmen) wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, diese seien nicht geeignet eine Beeinträchtigung der Rechte hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit zu untermauern. Die rechtliche Existenz oder Nichtexistenz des Wasserleitungsstranges habe im Verfahren keine Auswirkungen auf die den Revisionswerbern zukommende Parteistellung, da nur der viertmitbeteiligten Partei ein Anspruch auf Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 zukomme.
22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz einbrachte, in dem sie unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Zulässigkeit der Revision in Abrede stellte, zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses auf die Begründung des Bescheides vom 2. September 2022, das Vorlageschreiben an das Verwaltungsgericht vom 15. April 2024 sowie die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwies, und die kostenpflichtige Zurück-bzw. Abweisung der Revision beantragte.
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
26 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wenden sich die Revisionswerber gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, wonach der verfahrensgegenständliche Leitungsstrang zur Gänze bereits von der ursprünglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erfasst gewesen sei, und sie machen geltend, mangels Vorliegens einer aufrechten Bewilligung sei dieser Teil des Leitungsstrangs keiner Wiederverleihung nach § 21 Abs. 2 WRG 1959 zugänglich.
27 Dabei treten die Revisionswerber mit der bloßen Behauptung, ein Teil des im Wiederverleihungsprojekt dargestellten Leitungsstrangs sei ursprünglich nicht bewilligt gewesen, der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach der verfahrensgegenständliche Leitungsstrang sowohl von der damaligen wasserrechtlichen Bewilligung als auch der wasserrechtlichen Kollaudierung umfasst gewesen sei, nicht substantiiert entgegen. Insbesondere legen sie-auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführt hat, dass sich die Grundstücke bzw. deren Grenzen in der Digitalen Katastralmappe sowohl hinsichtlich deren Bezeichnung als auch deren Lage gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verändert haben-nicht dar, welcher nunmehr von der Wiederverleihung umfasste Teil des Leitungsstranges ihrer Ansicht nach ursprünglich nicht bewilligt gewesen sein solle.
28 Im Übrigen zeigen die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch nicht auf, dass bzw. aus welchem Grund sie durch die-ohnehin nur unkonkret behauptete-fehlende Übereinstimmung der zur Wiederverleihung beantragten Wassernutzung mit der ursprünglich bewilligten in ihren Rechten verletzt wären.
29 Soweit die Revisionswerber in diesem Zusammenhang weiters behaupten, dass es in einem Teilbereich des Leitungsstranges („gerade im Bereich der nicht bewilligten Anlage“) zu näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf ihr Grundstück kommen könne, zeigen sie insoweit nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, aufgrund derer dieses-unter Bezugnahme auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen-zu dem Ergebnis gelangte, dass durch den gesamten verfahrensgegenständlichen Leitungsstrang keine Beeinträchtigung der Rechte der Revisionswerber bewirkt werde, unvertretbar ist (vgl. dazu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat, etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2024/07/0034, Rn. 98, mwN). Auch insoweit liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
30 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
31 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatzes neben allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit von Revisionen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde, dem Vorlageschreiben und dem angefochtenen Erkenntnis kein auf die Revision Bezug nehmendes Vorbringen enthält (vgl. etwa VwGH 31.5.2024, Ra 2023/07/0144, Rn. 9, mwN).
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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