Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, in der Revisionssache des J M, vertreten durch Mag. Christian Fuchs, Dr. Ralf Wenzel und Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Oktober 2025, LVwG 2025/38/1930 4, betreffend eine Untersagung der Benützung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2025, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benutzung eines näher bezeichneten Wohnhauses in K. als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt.
2 In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, er erachte sich in folgenden subjektiven Rechten verletzt:
„•Durch die Benützungsuntersagung wird sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
•Durch die Benützungsuntersagung wird dem Revisionswerber jegliche Benützung des Objektes entzogen. Es wird sein subjektives Recht, das Objekt als Gast des Mieters zu benützen, verletzt.
Die Revision wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Ziffer 4 VwGG angefochten. Im Übrigen wird die Entscheidung in seinem ganzen Inhalt bekämpft.“
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 12.2.2025, Ra 2025/06/0014, Rn. 4, mwN).
4 Bei dem zunächst geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2021/06/0168 bis 0186, Rn. 6, mwN).
5 Mit dem allgemein angeführten „Recht, das Objekt als Gast des Mieters zu benützen“ zeigt der Revisionswerber nicht auf, welches konkrete, ihm aufgrund welcher bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zukommende subjektiv öffentliche Recht durch das angefochtene Erkenntnis verletzt worden sein sollte.
6Bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, Rn. 7, mwN).
7Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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