Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der G GmbH, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juli 2024, VGW-121/085/2927/2024, betreffend Versagung der Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Jänner 2024, mit dem ihr Antrag auf Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966-GAG als unbegründet abgewiesen und die Gebrauchserlaubnis versagt worden war, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 3397/2024-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Sodann wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht. Zur Begründung deren Zulässigkeit wendet sich die revisionswerbende Partei gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Ausgestaltung des gegenständlichen Podests und dessen Vereinbarkeit mit dem Stadtbild im Zusammenhang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen des Verfahrens. Das angefochtene Erkenntnis genüge den Anforderungen an eine Erkenntnisbegründung nicht, in dem es offenkundige Begründungslücken der Amtssachverständigen übernehme.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt dementsprechend nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 27.3.2026, Ra 2025/05/0010, mwN).
8 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, das sich ausführlich mit den Stellungnahmen des Amtssachverständigen und dem von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hat, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht auf. Das Zulässigkeitsvorbringen setzt sich auch nicht mit der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinander.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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