Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Mag. Dr. S J, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen das am 17. Dezember 2024 mündlich verkündete und am 30. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG-154182/56/WP-154184/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Eggelsberg, vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in Eggelsberg; mitbeteiligte Partei: J GesmbH; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2022 wurde der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung Wohnanlage E[...] A/B“ auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG E mit näher genannten Auflagen und unter näher genannten Bedingungen erteilt. Dagegen erhoben der Revisionswerber und weitere Nachbarn jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerden mit näher genannten und im vorliegenden Verfahren nicht wesentlichen Maßgaben als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Seinen Erwägungen legte das Verwaltungsgericht, soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz, die Feststellungen zugrunde, dass der Revisionswerber Alleineigentümer zweier nordöstlich vom Baugrundstück gelegener Grundstücke sei, wobei es sich bei dem einen Grundstück um die befestigte Zufahrt zum Wohngebäude auf dem zweiten Grundstück handle. Der Abstand der nordöstlichen Außenwand der Tiefgarage des Bauvorhabens zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze betrage einen Meter, die überdachte Länge der Tiefgarage, die über dem anschließenden Gelände zu liegen komme, weniger als 15 Meter und die Traufenhöhe weniger als drei Meter. Dies ergebe sich aus dem Lageplan.
4 Darauf aufbauend erwog das Verwaltungsgericht, dass gemäß § 40 Z 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), vorbehaltlich eines Bebauungsplanes, für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern beim Neu-und Zubau von Gebäuden ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand zu den Bauplatz-oder Nachbargrenzen, von 3 Metern einzuhalten sei. Nach § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 kämen diese Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer dann nicht zur Anwendung, wenn die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen vorlägen. Soweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde hinsichtlich des Abstandes der Tiefgaragenabfahrt von einer Situierung unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgehe, begebe er sich in Widerspruch zu den Projektunterlagen und übersehe die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013, dessen Voraussetzungen, insbesondere „keine betrieblichen Zwecke/Haltung von Tieren, keine Fenster und Türen, Länge maximal 15m, Traufenhöhe kleiner 3m“, erfüllt seien.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Wenn zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der in § 41 Abs. 1 Z 5 [lit. c] Oö. BauTG 2013 enthaltene Passus „Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen von Gebäuden und Schutzdächern“ im Zusammenhalt mit der Festlegung des Gesetzgebers in § 41 Abs. 2 Z 1 Oö. BauTG 2013, wonach der gesetzliche Mindestabstand lediglich mit Gebäuden oder Gebäudeteilen (wie Keller-oder Schutzräumen und Tiefgaragen) unterschritten werden dürfe, die „im Abstand allseits nicht über das künftige Gelände hinausragen“, zu verstehen sei, so wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, weil es sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge bei der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage, wie auch in der Revision selbst vorgebracht, nicht um ein „allseits nicht über das künftige Gelände“ hinausragendes Bauwerk handelt, weshalb eine Anwendung von § 41 Abs. 2 Z 1 Oö. BauTG 2013 von vornherein nicht in Frage kommt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/05/0143, mwN).
10 Mit dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, demzufolge die Summe aller dem Nachbargrundstück des Revisionswerbers zugewandten Längen der Tiefgarage über 15 Meter, nämlich 21,75 Meter betrage, entfernt sich die Revision, die sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu den diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der Begründung ihrer Zulässigkeit mit keinem Wort auseinandersetzt, vom festgestellten Sachverhalt.
11 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG-wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung-zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 10.3.2022, Ro 2021/06/0014, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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