Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. R B, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das am 4. März 2025 mündlich verkündete und am 19. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG-154373/14/JS, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: H GmbH; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. September 2024 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch und Neubau von 2 Wohngebäuden mit 12 Wohnungen und Tiefgarage“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG U unter Vorschreibung von Auflagen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als Nachbar gemäß § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994-Oö. BauO 1994 wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht (soweit von Relevanz) aus, diese Bestimmung gewähre dem Nachbarn unter anderem ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Die Ausnutzbarkeit im Sinne dieser die Nachbarrechte regelnden Bestimmung könne sich nur auf die-flächenmäßig bzw. kubaturmäßig in Erscheinung tretende-Bausubstanz beziehen. Die beiden Hauptbaukörper wiesen oberirdisch eine konstruktiv und funktionell eigenständige planliche Gestaltung mit eigenen Außenwänden auf. Aus Sicht des Nachbarrechts sei daher von zwei eigenständigen Hauptgebäuden auszugehen. Die gemeinsame unterirdische Infrastruktur der beiden Hauptbaukörper schade demnach nicht. Die projektierten bebauten Flächen der beiden Hauptgebäude überschritten die im Bebauungsplan normierte maximal zulässige bebaute Fläche von 200 m 2 pro Hauptgebäude nicht, weshalb der Einwand des Revisionswerbers zur geplanten Anzahl der projektierten Gebäude und zur bebaubaren Grundfläche ins Leere gehe.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Zulässigkeit der Revision wird zunächst damit begründet, dass zur Frage, ob die Einhaltung der durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen offenen Bauweise hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
9 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ra 2016/05/0049, grundsätzlich von einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes ausging, aber festhielt, die Ausnutzbarkeit im Sinn dieser die Nachbarrechte regelnden Bestimmung könne sich nur auf die flächenmäßig bzw. kubaturmäßig in Erscheinung tretende Bausubstanz beziehen. Diesem Erkenntnis (Rz. 22) zufolge dienen Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze den Interessen des Nachbarn nur insoweit, als sie dem Nachbarn ein gewisses Maß an Lichteinfall und Luftzugang gewähren, und sich allfällige Beeinträchtigungen von Licht und Luft allein durch die Bausubstanz selbst ergeben. Dass eine solche Situation fallbezogen vorläge, behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht kann die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
10 Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der baulichen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes eine eklatante Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes darin erblickt, dass es von zwei Hauptgebäuden ausgegangen sei, obwohl es in den Kellergeschoßen bauliche Verbindungen der beiden Baukörper gebe, ist dem Folgendes zu entgegnen:
11 Nach den unbekämpften Feststellungen zur Gestaltung des Bauvorhabens besteht lediglich in den Kellergeschoßen eine bauliche und funktionelle Verbindung durch die geplanten gemeinschaftlich genutzten Infrastrukturbereiche (Tiefgaragen-, Keller-und Nebenräume). Eine unvertretbare Auslegung durch das Verwaltungsgericht, indem es die zwei oberirdisch selbstständig in Erscheinung tretenden Baukörper als zwei eigenständige Gebäude ansah, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen (vgl. zur einzelfallbezogenen Beurteilung etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0084).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
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