Bei der Frage, ob es sich bei einem konkreten Bauvorhaben (zwei unterirdisch miteinander verbundene Baukörper) nach den jeweiligen Umständen des Falles um zwei Gebäude oder um ein Gebäude handelt, was für die Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem maßgeblichen Bebauungsplan von Bedeutung ist, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über die Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (Hinweis B vom 24. Februar 2016, Ra 2014/04/0013).
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