Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des C G, MSc, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. April 2024, VGW 111/067/14747/2023 12, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 11. Oktober 2023 wurde die baubehördliche Bewilligung für das Ansuchen des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung für die Herstellung eines Schwimmbeckens samt Freitreppe versagt. Der Spruch lautete dabei:
„Gemäß § 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird die baubehördliche Bewilligung für das am 6. März 2023 eingebrachte Ansuchen für Herstellung eines Schwimmbeckens, samt Freitreppe für die oben angeführte Liegenschaft versagt.“
2 Unter „Betreff:“ dieses Bescheides wurde nach Angabe der Adresse das „Gst.Nr. A“ in der EZ 180, KG H, angeführt. Die Versagung der Baubewilligung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass das Bauvorhaben den Intentionen der Widmung Grünland Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel widerspreche.
3 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass „im Spruch die Wendung ‚70 und‘ entfällt und die Wortfolge ‚oben angeführte Liegenschaft‘ durch die Wortfolge ‚Grundstücke Nr. B und C, einliegend in EZ 180, KG H[...], mit der Liegenschaftsadresse [...]‘ ersetzt wird“, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gegen diese Entscheidung sei eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig (Spruchpunkt 2.).
4 Zur Maßgabe im Spruch seiner Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht in seiner Begründung fest, der verfahrenseinleitende Antrag in Verbindung mit der Darstellung der projektierten Schwimmbecken im Einreichplan habe sich auf die Grundstücke Nr. C und Nr. B, einliegend in EZ 180 der KG H, bezogen. Diese projektgegenständlichen Flächen lägen im Widmungsgebiet „Grünland, Schutzgebiet, Wald und Wiesengürtel“ (SWW). Die belangte Behörde habe in der Begründung des Bescheids auch wiederholt auf die projektgegenständlichen Flächen im Widmungsgebiet SWW hingewiesen. Das im Spruch der belangten Behörde verwiesene Grundstück weise die Widmung Bauland auf. Das offenkundige Versehen der belangten Behörde durch falsche Benennung des Baugrundstücks sei vor diesem Hintergrund ersichtlich. Die belangte Behörde habe mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid über die projektierten Bauteile auf den Flächen der Grundstücke Nr. C und Nr. B abgesprochen.
5 Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, der Revisionswerber habe mit Eingabe vom 25. April 2024 erklärt, die betreffend die Wendeltreppe erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Begründend stellte das Verwaltungsgericht sodann zusammengefasst fest, ausweislich des offenen Grundbuches lägen in der EZ 180, KG H, die Grundstücke mit den Nrn. C, D, A und B ein. Die Schwimmbecken und die Wendeltreppe seien ausweislich des Einreichplanes überwiegend auf dem Grundstück Nr. B und mit einem kleinen Teil auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. C projektiert. Die Grundstücke mit den Nrn. D und A seien südlich der projektgegenständlichen Flächen situiert. Projektiert sei ein beziehungsweise seien zwei Schwimmbecken (wird näher ausgeführt). Südwestlich „vom Schwimmbecken“ angeordnet, beziehungsweise „von diesen“ baulich getrennt, und im unmittelbaren Anschluss an die westliche Nachbargrundstücksgrenze sei eine Wendeltreppe/Freitreppe projektiert. Die projektgegenständliche Fläche sei als Grünland, Schutzgebiet, Wald und Wiesengürtel gewidmet. Die im Süden an die projektgegenständlichen Flächen angrenzenden Liegenschaftsteile seien als Bauland gewidmet.
6 „Zur beschwerdegegenständlichen Frage der Vereinbarkeit des/der Schwimmbecken mit der Flächenwidmung“ führte das Verwaltungsgericht begründend zusammengefasst aus, das Bauvorhaben widerspreche der für diese Fläche bestehenden Flächenwidmung Grünland, Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel (SWW). Die projektierten Bauteile dienten evidentermaßen keinem landwirtschaftlichen Betriebszweck. Der maßgebliche Flächenwidmungs und Bebauungsplan Plandokument 7599 weise für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine dem § 5 Abs. 4 lit. n BO für Wien (im Folgenden: BO) (gemeint wohl: entsprechenden) zusätzlichen Festsetzungen auf. § 6 Abs. 3 BO erfordere zunächst, dass es sich dabei um ein Bauwerk handle, das der in der freien Natur Erholung suchenden Bevölkerung diene. Vor dem Hintergrund der in § 5 Abs. 4 lit. n BO genannten Bauwerke sei nicht ersichtlich, dass auch ein Schwimmbecken, das einer Nutzung für Therapiezwecken zugänglich gemacht werde, selbst wenn es zu bestimmten Zeiten einem zahlenden Personenkreis zugänglich gemacht würde, ein solches Bauwerk für die in der Natur Erholung suchende Bevölkerung bilde. Mit Bauwerken gemäß § 6 Abs. 3 BO seien Bauwerke angesprochen, die ihrerseits auf Flächen, die der in der freien Natur Erholung suchenden Bevölkerung allgemein und frei zugänglich seien, errichtet werden dürften und ihr in weiterer Folge zugänglich gemacht werden sollten. Die projektgegenständlichen Grundstücke seien jedoch nicht allgemein und frei zugänglich (wird näher ausgeführt) und stünden nicht der in der freien Natur Erholung suchenden Bevölkerung offen. Folglich dienten auch die darauf errichteten Bauwerke, die Schwimmbecken, nicht der in der freien Natur Erholung suchenden Bevölkerung.
7 Es sei kein besonderer Grund hervorgekommen, der eine zeitlich befristete Abstandnahme von der in § 6 Abs. 3 BO normierten Beschränkung an zulässigen Bauwerken als sachlich gerechtfertigt aufzeige. Die durch die Errichtung „des/der“ Schwimmbecken dem Bruder des Revisionswerbers eröffnete gesundheitsfördernde Nutzung zu Therapiezwecken sei evidentermaßen witterungsbedingt beschränkt. Das Verfahren habe auch nicht gezeigt, dass die Erkrankung beziehungsweise die mit der Unterwassertherapie einhergehende gesundheitsfördernde Wirkung für den Bruder einen solchen Ausnahmefall für die Errichtung der Schwimmbecken im Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel begründe, die eine sachliche Abstandnahme von der Flächenwidmung erfordere, zumal auch Personen mit vergleichbaren oder anderen Erkrankungen, zu deren Verbesserung regelmäßig Unterwassertherapien empfohlen seien, diese regelmäßig in (Hallen )Bädern machten, die nicht in Gebieten mit der Flächenwidmung Grünland, Schutzgebiet, Wald und Wiesengürtel errichtet seien. Zudem wäre die Errichtung von Schwimmbecken auch auf dem hinter der Grenzlinie liegenden und im Widmungsbereich Bauland situierten Liegenschaftsbereich des Grundstücks Nr. 676/2 eröffnet gewesen, auch wenn das nicht angedacht und aufgrund zivilrechtlicher Nutzungsvereinbarungen allfällig schwerer durchsetzbar gewesen wäre.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zunächst bringt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe durch den Austausch der Grundstücksnummern die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten und sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
13 Dazu ist festzuhalten, dass bei einem antragsbedürftigen Verfahren wie dem Baubewilligungsverfahren die „Sache“, über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird (vgl. VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0126, Rn. 8, mwN).
14 Den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge ist das gegenständliche Bauvorhaben nach dem Einreichplan auf den der Liegenschaft EZ 180, KG H, zugehörigen Grundstücken Nr. B („überwiegend“) und Nr. C („mit einem kleinen Teil“) projektiert. Unstrittig ist weiters, dass nach dem maßgebenden Flächenwidmungs und Bebauungsplan die projektgegenständlichen Flächen als Grünland, Wald und Wiesengürtel gewidmet sind, während das Grundstück Nr. A als Bauland gewidmet ist.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. der Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. erneut VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0126, Rn. 7, mwN; vgl. auch VwGH 7.1.2025, Ra 2024/06/0106, Rn. 7, mwN).
16 Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht dem Einreichplan des Revisionswerbers zum vorliegenden Bauvorhaben und den festgestellten Flächenwidmungen auf den Grundstücken Nr. A, Nr. C und Nr. B in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 entnehmen, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgingen, dass sich das antragsgegenständliche Bauvorhaben des Revisionswerbers auf den Grundstücken mit den Nrn. B und C befinden soll. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 11. Oktober 2023 bezieht sich nach dem Willen der Behörde und dem übereinstimmenden Verständnis der Verfahrensbeteiligten auf das gegenständliche Bauvorhaben auf diesen beiden Grundstücken. Die belangte Behörde hätte den Fehler auch bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, dass es sich bei der in diesem Bescheid genannten Grundstücksbezeichnung um eine im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG und der dargelegten Rechtsprechung berichtigungsfähige Unrichtigkeit des den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisenden Bescheides handelt (vgl. zur Berichtigung von Grundstücksnummern durch das Verwaltungsgericht bereits VwGH 4.8.2025, Ra 2024/05/0046, Rn. 17, mwN). Gegenteiliges wird in der Revision, welche hierzu unter anderem vorbringt, die Behörde habe nicht „über den (tatsächlich gestellten) Antrag (...) auf den Grundstücken Nrn B und C“ abgesprochen, nicht dargetan.
17 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0050, Rn. 11, mwN).
18 Sodann bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, durch die Spruchgestaltung des Verwaltungsgerichtes habe dieses seine Beschwerde auch hinsichtlich der Wendeltreppe abgewiesen. In Bezug auf die Wendeltreppe sei die Beschwerde jedoch zurückgezogen worden. Darin liege eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. zum Ganzen VwGH 5.11.2025, Ra 2022/05/0190, Rn. 15, mwN). Diesen Anforderungen wird das hierzu erstattete Zulässigkeitsvorbringen, das zwar einen Rechtssatz teilweise wiedergibt und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezeichnet, nicht gerecht, da nicht dargelegt wird, inwiefern der gegenständliche Sachverhalt mit dem dortigen vergleichbar und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis somit von der dortigen Rechtsprechung abgewichen sein sollte. Angemerkt sei, dass eine solche Vergleichbarkeit auch nicht ersichtlich ist, zumal der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die ersatzlose Behebung eines bescheidmäßigen Abspruchs über die Zurückziehung eines Bauansuchens zugrunde lag.
20 Die Zulässigkeit der Revision begründet der Revisionswerber weiter damit, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, „ob auch der auf eine gewisse Dauer beschränkte Zugang für das Vorliegen des Tatbestandselementes ‚ in freier Natur Erholung suchenden Bevölkerung ‘ für § 6 Abs. 3 BO für Wien ausreiche“, sowie, „wie ein Zugang der Erholung suchenden Bevölkerung zur ‚ freien Natur ‘ gegeben sein muss“ und ob „der Zugang über Anlagen (zB ein Gebäude oder eine Tür bzw ein Tor) ausreicht“.
21 § 6 Abs. 3 BO erlaubt auf Grünflächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmung als Wald und Wiesengürtel ausgewiesen ist und auf welchen keine Grundflächen für Bauwerke, die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendig sind, vorgesehen sind, nur Bauwerke kleineren Umfanges, die land und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), wobei alle diese Bauwerke keine Wohnräume mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind enthalten dürfen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068, Rn. 26).
22 Für das unstrittig im Grünland, Schutzgebiet, Wald und Wiesengürtel projektierte Bauvorhaben des Revisionswerbers liegt ebenso unstrittig im maßgeblichen Flächenwidmungs und Bebauungsplan keine Festsetzung gemäß § 5 Abs. 4 lit. n BO („Grundflächen im Wald und Wiesengürtel, auf denen die Errichtung von Bauwerken [Ausflugsgaststätten, Buschenschänken, Aussichtswarten, Bootsvermietungen und Ähnliches] für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege zulässig ist“) vor. Demgemäß ist mangels Vorliegens einer Grundfläche gemäß § 5 Abs. 4 lit n BO bereits die grundsätzliche Zulässigkeit einer Errichtung von Bauwerken gemäß der genannten Gesetzesbestimmung im Revisionsfall zu verneinen. Von Fragestellungen im Zusammenhang mit der „in freier Natur Erholung suchende(n) Bevölkerung“ hängt das Schicksal der Revision daher bereits von vornherein nicht ab (vgl. zu diesem Erfordernis aus vielen etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2022/05/0127, Rn. 10, mwN).
23 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision ein Abweichen von näher genannter sowie ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines besonderen Grundes im Sinne des § 71 BO vorgebracht. Leben und Gesundheit des Bruders des Revisionswerbers stellten einen solchen besonderen Grund dar.
24 Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 71 BO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0240, Rn. 8, mwN).
25 Bei einer Ermessensübung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/05/0118, Rn. 11, mwN).
26 Die Versagung einer Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes ist rechtmäßig, wenn sonst die Realisierung des geltenden Flächenwidmungs und Bebauungsplanes hintangehalten würde oder wenn bei nicht willkürlicher Handhabung in der Folge weitere Bewilligungen erteilt werden müssten und die Vielzahl den öffentlichen Rücksichten widerstreitet bzw. den Flächenwidmungsplan unvollziehbar macht (vgl. erneut VwGH 9.6.2022, Ra 2021/05/0118, Rn. 12, mwN). Die Gründe für seine Ermessensübung die witterungsbedingt begrenzte gesundheitsfördernde Nutzung der Schwimmbecken zu Therapiezwecken; auch Personen mit vergleichbaren Erkrankungen könnten eine regelmäßige Unterwassertherapie in nicht im Wald und Wiesengürtel errichteten (Hallen) Bädern ausüben; die mögliche Errichtung im als Bauland gewidmeten Liegenschaftsbereich des Grundstückes Nr. C hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt und sein Ermessen damit im Rahmen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeübt. Eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgehensweise ist nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht aufgezeigt.
27 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2026
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