Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, aufgrund des Vorlageantrags 1. der E L und 2. des R L, beide vertreten durch Mag. Sonja Fasthuber, Rechtsanwältin in Wels, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom 26. November 2025 über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist (LVwG 154439/13/KHu 154440/3) und die Zurückweisung der Revision (LVwG 154439/14/KHu 154440/4) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. September 2025, LVwG 154439/9/KHu 154440/2, betreffend ein Bauauftragsverfahren nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Raab; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 2. September 2025 untersagte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den revisionswerbenden Parteien die Nutzung des Wohngebäudes samt Wintergarten und der unbebaut bleibenden Flächen eines näher bezeichneten Grundstücks für Zwecke der Hundezucht binnen drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung zulässig sei.
2 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 erhoben die revisionswerbenden Parteien im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs Revision, die sie am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof direkt einbrachten. Der Schriftsatz wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2025 elektronisch an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet, wo er am selben Tag einlangte.
3 Aufgrund eines vom Zustelldatum 5. September 2025 ausgehenden Verspätungsvorhalts durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 28. Oktober 2025, demzufolge sich die am Freitag, dem 17. Oktober 2025, ausschließlich und direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und am Montag, dem 20. Oktober 2025, vom Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht elektronisch weitergeleitete Revision als verspätet erweise, stellten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 11. November 2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
4 Mit Beschluss vom 26. November 2025 wies das Verwaltungsgericht die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Dabei ging es davon aus, dass sein mit Revision bekämpftes Erkenntnis vom 2. September 2025 der Vertreterin der revisionswerbenden Parteien am 5. September 2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt worden sei. Die am letzten Tag der Revisionsfrist (am 17. Oktober 2025) kurz vor 17 Uhr beim Verwaltungsgerichtshof und nicht (auch) beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof am 20. Oktober 2025 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden und dort am selben Tag eingegangen. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 28. November 2025 zugestellt.
5 Ebenfalls mit Beschluss vom 26. November 2025 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Das Verwaltungsgericht ging im Wesentlichen davon aus, die zweiwöchige Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags habe mit der Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2025 über die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht zu laufen begonnen und am 4. November 2025 geendet. Der vorliegende Antrag vom 11. November 2025 sei daher verspätet. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien ebenso am 28. November 2025 zugestellt.
6 Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025, der am selben Tag per E-Mail beim Verwaltungsgericht einlangte, stellten die revisionswerbenden Parteien einen Vorlageantrag, der sich seinem gesamten Inhalt nach sowohl gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Revision als auch gegen jenen über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet.
7 Das Verwaltungsgericht legte den Vorlageantrag und die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 14. Jänner 2026 gemäß § 30b Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen, obwohl § 30b Abs. 1 VwGG den Fall eines Vorlageantrags gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 9 iVm Abs. 1 VwGG nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. zur analogen Anwendung ausführlich VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0197, Rn. 12 bis 16).
Zu Spruchpunkt I.:
9 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
10 In den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG wie vorliegend ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
11 Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat (vgl. etwa VwGH 2.2.2022, Ra 2021/03/0024, Rn. 12, mwN).
12 Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2022/14/0256, Rn. 9, mwN).
13 Im vorliegenden Fall wurde die Frist zur Erhebung der Revision unstrittig versäumt (vgl. unten zu Spruchpunkt II.).
14 Die revisionswerbenden Parteien führen im Wiedereinsetzungsantrag aus, die Fristversäumnis beruhe auf zwei Fehlerquellen: Einerseits sei der Ablauf der Revisionsfrist falsch im Fristenbuch eingetragen worden (20.10.2025 anstelle von 17.10.2025), weil die Kanzleikraft der Rechtsvertreterin das Wirksamwerden der elektronischen Zustellung nicht mit Freitag, 5. September 2025, sondern mit Montag, 8. September 2025, angenommen habe. Andererseits sei die Revision von der Rechtsvertreterin persönlich aufgrund eines Fehlers bei der Bedienung der erstmals für eine Revision an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwendeten ERV Eingabemaske, die systembedingt irreführend sei, nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden. Beide Fehler seien als bloß minderer Grad des Versehens einzustufen.
15 Damit machen die revisionswerbenden Parteien eine irrtümlich fehlerhafte Einbringung der Revision bei einer unzuständigen Stelle und weiters einen Irrtum über die Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung hier: im Wege der Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht geltend.
16 Fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, ist fallbezogen der Zeitpunkt, in dem die Vertreterin der revisionswerbenden Parteien von ihrem Irrtum Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb , AVG §§ 71, 72 Rz 101 [Stand März 2020] zitierte hg. Judikatur zum „Wegfall des Hindernisses“). Bezogen auf die fehlerhafte Einbringung der Revision wurde der Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2025 (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich am 20. Oktober 2025; Zustellung gemäß § 75 Abs. 2 VwGG somit am 21. Oktober 2025) die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht bekannt. Sie hätte somit bereits aufgrund dieser Weiterleitung erkennen müssen, dass die Revision ursprünglich falsch eingebracht wurde. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens, die Vertreterin der revisionswerbenden Parteien habe aufgrund der wenngleich fehlerhaften Eintragung des Fristendes mit 20. Oktober 2025 keinen Anlass gehabt, an der Rechtzeitigkeit der Revision zu zweifeln. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Vertreterin der revisionswerbenden Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt daher auch nicht anlässlich des Erkennens der Einbringung der Revision bei der unzuständigen Stelle und der damit verbundenen, zu Lasten des Einbringers gehenden Zeitverzögerung den Fristeintrag ihrer Kanzleikraft im Hinblick auf das Zustelldatum kontrolliert hätte (vgl. dazu etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101, Rn. 17). Ist das Nichterkennen der Verspätung des Rechtsmittels auf eine mangelnde Kanzleiorganisation des Parteienvertreters zurückzuführen, beginnt die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages dennoch mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verspätung hätte erkannt werden können und müssen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb , AVG §§ 71, 72 Rz 102 [Stand März 2020] zitierte hg. Judikatur). Fristauslösend war daher die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2025 am 21. Oktober 2025 (vgl. auch VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017, Rn. 14).
17 Die zweiwöchige Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist demnach bereits am 4. November 2025 abgelaufen, womit der vorliegende Antrag verspätet ist.
Zu Spruchpunkt II.:
18 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
19 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 2.12.2024, Ra 2024/15/0053, mwN; vgl. wiederum VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017, Rn. 15).
20 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung unstrittig am 5. September 2025 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 17. Oktober 2025. An eben diesem Tag wurde die gegenständliche Revision (um 16:50 Uhr) beim Verwaltungsgerichtshof entgegen § 25a Abs. 5 VwGG und somit bei der unzuständigen Stelle eingebracht. Am 20. Oktober 2025, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
21 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 2. Februar 2026
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