Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Wiener Berufungssenats gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. September 2025, Zl. VGW-121/049/5502/2025-4, betreffend eine Angelegenheit nach der Wiener Marktordnung 2018 (mitbeteiligte Partei: M K, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Dezember 2024 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei die-für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken erfolgte-Zuweisung eines näher genannten Marktplatzes am M Markt gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2018), ABl 2018/38 idF ABl 2023/26 (im Folgenden: Marktordnung), widerrufen. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den gegenständlichen Marktplatz gereinigt, in ordnungsgemäßem Zustand und von allen nicht der Stadt Wien gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben.
2 Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien in diesem Bescheid aus, die Voraussetzungen für den Widerruf einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1 Z 7 Marktordnung lägen vor. Der gegenständliche Marktplatz sei seit Juli 2024 nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage geöffnet gewesen; berücksichtigungswürdige Gründe für diese Unterschreitung seien nicht hervorgekommen.
3 Der Wiener Berufungssenat (Amtsrevisionswerberin) wies die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsbescheid vom 26. Februar 2025 als unbegründet ab.
4 2.Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, die mitbeteiligte Partei habe mit Kaufvertrag vom 13. Mai 2024 Eigentum an näher bezeichneten Superädifikaten am M Markt erworben und mit Antrag vom 14. Mai 2024 die Zuweisung näher genannter Marktplätze begehrt. Der beschwerdegegenständliche Marktplatz im Ausmaß von 12 m 2 sei der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken zugewiesen worden. Gegenwärtig werde dieser Platz lediglich als Lager für andere Marktplätze genutzt. In dieser Form sei er auch bereits durch den Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei genutzt worden, gegen den nie ein Widerrufsbescheid erlassen worden sei. Zudem sei der gegenständliche Marktplatz seiner Einrichtung nach weder für die gastronomische Nutzung geeignet noch konzipiert.
6 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass zugunsten der mitbeteiligten Partei ein „entschuldbarer Rechtsirrtum“ anzunehmen sei. Diese habe aufgrund der langjährigen Behördenpraxis, in welcher die Nutzung des Marktplatzes als Lager durch die Vorbetreiber über Jahre hinweg geduldet worden sei, auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung vertrauen dürfen. Erstmals gegenüber der mitbeteiligten Partei sei die Behörde von einer marktordnungswidrigen Nutzung ausgegangen. Eine Vorwerfbarkeit des Verhaltens könne erst ab dem Zeitpunkt der Verständigung durch das Marktamt, welche der mitbeteiligten Partei am 19. Oktober 2024 zugestellt worden sei, angenommen werden. Einerseits fehle es von diesem Zeitpunkt an gerechnet an einer durchgängigen Dokumentation einer nicht ordnungsgemäßen Nutzung über drei aufeinanderfolgende Monate; andererseits seien für das restliche Kalenderjahr 2024 drei aufeinanderfolgende Monate einer Nichtnutzung zeitlich nicht mehr realisierbar gewesen. Der Bescheid sei ersatzlos zu beheben gewesen, weil die Voraussetzungen für das amtswegige Einschreiten der Behörde nicht gegeben gewesen seien.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Wiener Berufungssenats. Die mitbeteiligte Partei erstattete im eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
4.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 4.1.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als das Verwaltungsgericht eine schützenswerte Behördenpraxis und einen daraus resultierenden entschuldbaren Rechtsirrtum der mitbeteiligten Partei angenommen habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.3.2021, Ra 2019/04/0143) setze ein Rechtsirrtum voraus, dass die Partei nach ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes eine ausdrückliche behördliche Auskunft erhalten habe und dieser gefolgt sei. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch sowohl an einer entsprechenden Anfrage der mitbeteiligten Partei als auch an einer diesbezüglichen Auskunft des Marktamtes. Die Annahme, die mitbeteiligte Partei habe auf die Rechtmäßigkeit einer bloßen „Duldung“ der widmungswidrigen Nutzung durch den Vorbetreiber vertrauen dürfen, sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des an sie ergangenen Zuweisungsbescheides vom 3. Juli 2024 verfehlt. Dieser lege als Nutzung des Marktplatzes explizit die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch die mitbeteiligte Partei fest, weshalb die Nutzung des zugewiesenen Platzes als Lager für andere Marktstände in Widerspruch zum bescheidmäßigen Verwendungszweck stehe.
9 Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, indem es die zu Verwaltungsstraftaten ergangene Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 9.3.2021, Ra 2019/04/0143, und VwGH 12.8.2014, 2011/10/0083) sowie das Institut des unverschuldeten Verbotsirrtums (§ 5 Abs. 2 VStG) auf das gegenständliche Administrativverfahren übertragen habe. Da es sich bei diesem Verfahren aber um kein Strafverfahren im Sinne des Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG handle, auf welches das VStG anzuwenden wäre, könne ein entschuldbarer Rechtsirrtum bereits begrifflich nicht vorliegen. Die Rechtsansicht, eine Vorwerfbarkeit des Verhaltens der mitbeteiligten Partei sei erst ab dem Zeitpunkt einer gesonderten Verständigung durch die Behörde gegeben, entbehre einer Rechtsgrundlage.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10 4.2. Die Amtsrevisionswerberin macht zutreffend geltend, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hat, indem es den Widerruf der Zuweisung nach § 18 Abs. 1 Z 7 Marktordnung an das Vorliegen einer subjektiven Vorwerfbarkeit knüpfte.
11 Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 Marktordnung sind Zuweisungen unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist unter anderem zu widerrufen, wenn der Marktplatz während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird und keine vorübergehende Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe vorliegt.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. April 1985, 85/10/0064, ausgesprochen, dass es bei der Setzung von Maßnahmen im Administrativverfahren auf Rechtfertigungsgründe und einen nicht vorwerfbaren Irrtum nicht ankommt.
13 Wie die Amtsrevisionswerberin zu Recht ausführt, stellt der Widerruf einer Zuweisung nach der Marktordnung eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Betriebspflicht dar. Sein Eintritt ist allein an das objektive Vorliegen der in § 18 Abs. 1 Marktordnung gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Ein Rückgriff auf Institute des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auf den Entschuldigungsgrund des unverschuldeten Verbotsirrtums gemäß § 5 Abs. 2 VStG, scheidet in einem solchen Verfahren daher aus.
14 Nach den dislozierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nutzte die mitbeteiligte Partei den fallgegenständlichen Marktplatz entgegen dem bescheidmäßigen Verwendungszweck-der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken-seit der Zuweisung im Juli 2024 ausschließlich als Lagerfläche. Dass sie diesen zwischenzeitlich entsprechend dem bescheidmäßigen Verwendungszweck genutzt hätte oder das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer vorübergehenden Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe ausgegangen wäre, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
15 Ausgehend davon ging die Amtsrevisionswerberin zutreffend vom Vorliegen der in § 18 Abs. 1 Z 7 Marktordnung normierten Tatbestandsvoraussetzungen aus und hatte die Zuweisung nach dieser Bestimmung zu widerrufen. Für den Eintritt dieser Rechtsfolge kam es allein auf die tatsächliche Nichtausübung der zugewiesenen Tätigkeit über den gesetzlich festgelegten Zeitraum an; der Zeitpunkt der behördlichen Verständigung oder die subjektive Kenntniserlangung durch die mitbeteiligte Partei war-entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts-unerheblich.
16 Darüber hinaus führt die Amtsrevisionswerberin zutreffend aus, dass aus der bloßen Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens durch die Behörde keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung eines gesetzwidrigen Zustandes erwachsen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1987, 83/17/0174, in einer Angelegenheit betreffend Bewilligung der Einkaufsbesteuerung, ausgesprochen hat, bewirkt eine derartige Duldung keine Bindung der Behörde für künftige Entscheidungen. Fallbezogen bedeutet dies, dass aus der (vormaligen) Duldung der rechtswidrigen Nutzung des Marktplatzes durch die Vorbetreiber keinesfalls ein Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Aufrechterhaltung dieses bescheid-bzw. rechtswidrigen Zustandes erwächst. Eine Bindung der Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf der Zuweisung kann daraus ebenfalls nicht abgeleitet werden.
17 Eine gegenteilige Rechtsansicht lässt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2021, Ra 2019/04/0143, ableiten: Der Verwaltungsgerichtshof hat dort dargelegt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rechtskonformität des eigenen Verhaltens die Objektivierung der Rechtsauffassung durch eine qualifizierte Auskunft der zuständigen Behörde voraussetzt, wobei ein solches Vertrauen zwingend an eine vollständige Sachverhaltsdarlegung sowie die Übereinstimmung der Sachverhalte gebunden ist (vgl. dort Rn. 31 ff). Auf die hier vorliegende bloße behördliche Untätigkeit ist diese Rechtsprechung bereits mangels einer tatsächlich vorliegenden, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Auskunft der zuständigen Behörde nicht übertragbar.
18 4.3.Das angefochtene Erkenntnis war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 1. Juni 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden