Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Oktober 2025, Zl. LVwG-852127/6/HW, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 verfügte die belangte Behörde die Löschung der Eintragung des Gewerbes „Spediteure einschließlich der Transportagenten, eingeschränkt auf den Verkehrsweg Land“ zugunsten der revisionswerbenden Partei aus dem GISA.
2 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die vom eingetragenen gewerberechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei im Güterbeförderungsgewerbe erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien nicht geeignet, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Ausübung des Speditionsgewerbes erforderlich seien. Da die Voraussetzungen des § 9 GewO 1994 in Bezug auf den von der revisionswerbenden Partei gewerberechtlich bestellten Geschäftsführer und somit für die Gewerbeausübung nicht vorlägen, und die nachteiligen Wirkungen der Löschung in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt sei, gering seien, sei die Löschung der Eintragung im GISA von der belangten Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verfügen.
3 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2025 als verspätet zurück, woraufhin die revisionswerbende Partei einen Vorlageantrag einbrachte.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, weil in der Beschwerde die gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG erforderlichen Angaben zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit fehlten und die revisionswerbende Partei dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei.
6 Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die revisionswerbende Partei mit näher dargelegtem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil der mit dem Vollzug des Bescheides der belangten Behörde verbunden sei. Angesichts des Umstandes, dass die revisionswerbende Partei bereits im Bereich der Güterbeförderung und Spedition tätig gewesen sei, stünden der Bewilligung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Die revisionswerbende Partei hat in ihrem Antrag unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile dargelegt, die mit dem Vollzug der Löschung der Eintragung des Gewerbes „Spediteure einschließlich der Transportagenten, eingeschränkt auf den Verkehrsweg Land“ aus dem GISA verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist bereits angesichts des Umstandes, dass gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 das Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides ausgeübt werden darf, nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 11. Mai 2026
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